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Christine schrieb am 24.10. 2008 um 01:11:50 Uhr über

StraßenreinigungssatzungDerStadtDresden

§3 Absatz (4) der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Reinigung der öffentlichen Straßen (Straßenreinigungssatzung) vom 16. Dezember 2004:

Die Landeshauptstadt Dresden kann einen Anlieger von den Anliegerpflichten befreien, wenn - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohls - die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen wegen grundstücksbezogener Besonderheiten nicht zugemutet werden kann. Die Befreiung kann teilweise oder ganz, widerruflich oder dauernd gewährt werden.

http://www.dresden.de/de/02/or/anliegen/c_73.php



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