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Christine schrieb am 17.7. 2020 um 15:26:54 Uhr über

Rachen

Das Martinshorn unterliegt scheinbar nicht dem § 4 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden als Kreispolizeibehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Dresden (3.14 PolVO Sicherheit und Ordnung) vom 25. Januar 2018, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 6/2018 vom 8. Februar 2018 und in Nr. 14/2018 vom 6. April 2018.

Der regelt die Benutzung von akustischen Geräten und Musikinstrumenten:

(1) Akustische Geräte und Musikinstrumente dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte und Musikinstrumente bei offenem Fenster oder offener Tür, auf Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen benutzt werden.

Wer die Exekutive freiwillig beauftragt, macht den Bock zum Gärtner.


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