Und nachdem billig und ziemlich ist, daß die obgenante Personen des Rahts, außgescheiden Churfürsten und Fürsten, mit redlichem Sold versehen werden, damit sie des Reichs obliegenden Sachen desto fleißiger und ernstlicher obseyn und außwarten mögen, ist angesehen, daß einem Grafen oder Herrn tausent Gülden, der vier Prelaten jeglichem sechshundert Gülden zu Jahrsoldt gegeben und entricht werden sollen. Deßgleichen sollen den acht Personen, so von der Städt wegen obbestimter Mas sitzen, für die zwo Personen durch das gantz Jahr außgerechnet für zwo Persohnen gantzer Soldt, nemlich jedem sechßhundert Gülden entrichtet werden, welche die acht Personen fürter under sich nach dem Viertheil Jars zu theilen haben sollen. Auch sollen die gemelte Personen und ihrer jeder mit einer ziemlichen Anzahl Pferd und Knecht Uns und dem Heiligen Reich zu Ehre und mehrer Ansehnung gerüst seyn: Nemlich ein Graf oder Herr sechs Pferdt, ein Prelat, Edelmann, Doctor oder Licentiat, auch jegliche, so von der Stadt wegen da sind, vier gerüster Pferdt.
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