GRIECHISCHE CONSTITUTION
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Diese Constitution bestimmt, dass ein Brautwerber oder Vermittler von Heiraten nichts bekommen soll.
Wenn er nun etwas zu erhalten wünscht, aber in dieser Hinsicht nichts verabredet ist, so kann er auf nichts Anspruch machen, ist aber durch eine Übereinkunft Belohnung versprochen, so soll er nicht mehr, als den 20sten Teil des Heiratsguts oder der zur Sicherung des letzteren festgesetzten Summe fordern dürfen, falls das Heiratsgut den Betrag von zweihundert Pfunden Gold nicht übersteigt, er kann sich aber, wenn er will, auch weniger ausbedingen.
§ 1. Sollte jedoch das Heiratsgut mehr als 200 Pfund Gold betragen, so soll der Brautwerber nicht mehr als zehn Pfund Gold erhalten, sogar dann nicht, wenn das Heiratsgut oder die zur Sicherung desselben festgesetzte Summe bereits übergeben ist.
§ 2. Hat sich der Brautwerber außerdem etwas versprechen lassen, so soll dieses von ihm nicht nur nicht gefordert, sondern sogar das Gezahlte zurückgegeben werden, er mag Geld oder Sachen empfangen haben, oder es mag ihm ein Schuldschein, oder überhaupt etwas Bewegliches oder Unbewegliches oder ein lebendes Tier gegeben worden sein. Die deshalb anzustellenden Klagen können nicht nur gegen den Empfänger, sondern auch gegen dessen Erben erhoben werden und stehen nicht nur dem Geber, sondern auch dessen Erben zu, indem eine Geldbuße von zehn Pfund Gold gegen Diejenigen bestimmt ist, welche die gegebene Vorschrift zu umgehen suchen.
Codex Iustiniani Buch V.
Titel: DE SPONSALIBUS ET ARRIS SPONSALITIIS ET PROXENETICIS
Vom Verlöbnis, von den bei Verlöbnissen gegebenen Geschenken und von Hochzeitsausrichtern.
DIE KAISER UND CÄSAREN DIOCLETIANUS UND MAXIMIANUS AN ANNONARIA
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