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D.W. schrieb am 28.3. 2001 um 13:23:30 Uhr über

Wetterbericht

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Deutsche Wetterdienst wissenschaftliche Forschung im Bereich der
Meteorologie und verwandter Wissenschaften und wirkt bei der Entwicklung entsprechender Standards und Normen
mit.

(3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt an
der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie teil und erfüllt die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen.

(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 unterstützt der Deutsche Wetterdienst die Länder bei der Durchführung
ihrer Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen der Zivilen
Verteidigung und der zivil-militärischen Zusammenarbeit.

(5) Die Vorschriften des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert
durch Artikel 8 § 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1422), des Gesetzes über die Errichtung eines
Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai
1996 (BGBl. I S. 660), und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober
1989 (BGBl. I S. 1830) bleiben unberührt.



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