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prediger schrieb am 27.12. 2006 um 10:06:52 Uhr über

Freigänger

Strafarrest (§§ 9 ff. Wehrstrafgesetz), im Militärjargon auch Bunker oder Café Viereck genannt, ist die im WStG für die Angehörigen der Streitkräfte Bundesrepublik Deutschland auch als Disziplinarstrafe vorgesehene Freiheitsstrafe gegen Soldaten. Der Arrest ist als einfache Freiheitsentziehung augestaltet und soll nach der Bundeswehrvollzugsordnung vom 29. November 1972 BGBl I Seite 2205 in einer der Ausbildung dienlichen Form, also im allgemeinen neben dem normalen militärischen Dienst (ähnlich, wie bei Freigängern, die im so genannten offenen Strafvollzug einer Erwerbstätigket nachgehen) vollstreckt werden. Strafarrest kann von Vorgesetzten verhängt werden, bedarf jedoch einer Bestätigung durch das zuständige Truppendienstgericht. Strafarrest wird wegen militärischer Straftaten verhängt und kann - um eine Strafvollstreckung während der Dienstzeit zu ermöglichen - auch bei nichtmilitärischen Taten von Soldaten an die Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten treten. Die Dauer des Strafarrests beträgt 2 Wochen bis maximal 6 Monate.







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