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Qualität schrieb am 20.10. 2015 um 18:25:50 Uhr über

Fleischsuppe

Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so wird dem ihn vertretenden Geschäftsträger aus den nach den §§. 7 und 9 dieser Verordnung eintretenden Abzügen für die gesammte Dauer des Urlaubs eine Dienstaufwands-Entschädigung gewährt, welche bei den Botschaften auf 15 Prozent, bei den übrigen Gesandtschaften auf 20 Prozent des auf die Urlaubszeit entfallenden Betrages der dem Gesandten zustehenden Repräsentationsgelder zu bemessen ist.
In allen anderen Fällen hängt die Gewährung und die Festsetzung der dem Vertreter des beurlaubten Beamten zu bewilligenden Dienstaufwands-Entschädigung von dem Ermessen des Reichskanzlers ab.


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