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Dr.Gottberg schrieb am 2.11. 2001 um 09:08:17 Uhr über

Fallpauschalen-System

Das Sicherstellungsmonopol der Kassenärztlichen Vereinigungen mit
dem Primat der persönlichen Zulassung von Einzelpersonen bleibt
erhalten.

Daneben werden nun

wie bisher persönlich ermächtigte Krankenhausärzte und

ärztlich geleitete Einrichtungen gemäß § 95 SGB V jeweils bei
Lücken in der Sicherstellung;
Polikliniken gemäß § 117 SGB V für Forschung und/oder Lehre;
Psychiatrische Institutsambulanzen gemäß §118 SGB V und
Sozialpädiatrische Zentren gemäß § 119 SGB V als
Spezialeinrichtungen;
neu Krankenhäuser gemäß §116a SGB V bei schweren
Krankheitsbildern, kompliziertem Verlauf und für
hochspezialisierte Leistungen bei Lücken in der Sicherstellung;

für die ambulante Krankenbehandlung zugelassen und aus der
Gesamtvergütung für die niedergelassenen Vertragsärzte finanziert.
Für die Zulassung sind die Zulassungsausschüsse gemäß § 96 SGB V
zuständig.

Weiterhin werden unverändert nichtstationär

vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115a SGB V
und
ambulante Operationen gemäß § 115b SGB V durch
Krankenhäuser erbracht und außerhalb der Gesamtvergütung
und der einzelnen Krankenhausbudgets finanziert.

Dieses System hat bereits in der Vergangenheit enorme
Abgrenzungsschwierigkeiten aufgeworfen. Einmal werden gesetzlich
und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung
Subsidiaritätsbeziehungen zwischen den verschiedenen ambu-lanten
Zulassungsarten konstituiert (Vorrang von persönlichen vor anderen
Ermächti-gungen!) und müssen beachtet werden. Zweitens gibt es bis
heute ungeklärte sachliche Abgrenzungsprobleme (was ist
»Forschung/Lehre, was ist «Sicher-stellung"?). Schließlich gab es
unaufgelöste Meinungsverschiedenheiten über die Grenzziehung
zwischen stationären Leistungen einerseits, vor- und nachstationären
Behandlungen andererseits.

Schließlich ist im Gesetzentwurf unbedacht, daß spätestens mit der
Einführung der Monistik im stationären Bereich überhaupt kein Grund
erkennbar ist, die Vergütungen ambulanter Krankenhausleistungen
gemäß § 120 SGB V (der nicht novelliert werden soll) mit einem
Abschlag für Investitionen von 10% und für Forschung und Lehre um
weitere 20% zu kürzen.

Anreize zum Transfer von stationären Kapazitäten in ambulante
Krankenhaus-leistungen fehlen in dem Gesetzentwurf mit Ausnahme
des Segments der ambulanten Operationen, der immerhin als Reform
2000 konzipiert sein soll. Auch wird das Problem der Drehtürmedizin
bei schweren und chronischen Erkrankungen nicht thematisiert, das ein
Konzept anbieten müßte, denselben Patienten von einem Arzt stationär
und ambulant im Wechsel behandeln zu lassen. Weiterhin gibt es
insbesondere diagnostische aber auch therapeutische Teilleistungen,
die nur an hochspezialisierten Krankenhäusern erbracht werden
können. Soweit hier kein Einstieg über § 116a SGB V erfolgen kann,
bleibt nur das alte Instrumentarium von persönlichen und
Institutsermächtigungen.



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