Hackfleisch
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Jedes Bundesland hat Bestimmungen über den Umgang mit Hackfleisch. Generell gilt: alles Fleisch, was in Stücke mit Kantenlänge von zwei Zentimetern und darunter geschnitten ist, gilt als Hackfleisch. Hackfleisch muss am Tage seiner Herstellung zubereitet werden. Es darf nicht eingefroren werden. Eine Ausnahme gilt für industriell verpacktes gefrorenes Hackfleisch.
Für den Betrieb von Speisegaststätten ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Weil dieser Sachkundenachweis sich nicht unwesentlich mit den Bestimmungen über den Umgang mit Hackfleisch befasst, wird er landläufig auch Hackschein genannt.