GEZ-Neusprech
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Jaja, die GEZ. Nicht, dass ich was gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hätte, im Gegenteil. Aber das Gebahren der GEZ ist kann man ja wohl doch, vorsichtig ausgedrückt, als »seltsam« bezeichnen.
Jetzt versucht sich die GEZ gar in der Definition von Neusprech. »GEZ-Gebühr« ist, laut der GEZ, ein nicht existenter Begriff, und man darf das nicht mehr verwenden. Soso. Da frage ich mich doch, was das Bundesverfassungsgericht denn dazu sagen würde ...
Also, gut aufgepasst, die folgenden Sachen darf man nun nicht mehr sagen, sagt die GEZ laut diversen Presseberichten:
Verboten: GEZ-Gebühren
Neusprech: gesetzliche Rundfunkgebühren
Verboten: GEZ für PC zahlen
Neusprech: gesetzliche Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
Verboten: GEZ-frei
Neusprech: von der gesetzlichen Rundfunkgebühr befreit
Verboten: GEZ-Gebührenpflicht
Neusprech: gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht
Verboten: GEZ-gebührenfrei
Neusprech: von der gesetzlichen Rundfunkgebühr befreit
Verboten: GEZ-Rundfunkgebühr
Neusprech: gesetzliche Rundfunkgebühr
Verboten: PC-»Wegelagerei-Gebühr« der GEZ
Neusprech: gesetzliche Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
Verboten: GEZ-Gebührenfahnder
Neusprech: Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter
Verboten: GEZ-Fahnder
Neusprech: Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter
Verboten: GEZ-Zwangsanmeldung
Neusprech: Begriff nicht existent, da bei einer gesetzlichen Gebührenpflicht keine Zwangsanmeldung möglich ist
Verboten: GEZ-Anmeldung
Neusprech: gesetzlich vorgesehene Anmeldung von zum Empfang bereit gehaltener Rundfunkgeräte
Verboten: GEZ-Abmeldung
Neusprech: gesetzlich vorgesehene Abmeldung der angemeldeten zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte
Verboten: GEZ-Anschreiben
Neusprech: Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit dessen Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird
Verboten: GEZ-Brief
Neusprech: Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit dessen Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird
Verboten: GEZ-Briefserien
Neusprech: mehrere Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit deren Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird
Verboten: GEZ-Gebührenbescheid
Neusprech: Bescheid der räumlich zuständigen Landesrundfunkanstalt über die gesetzliche Rundfunkgebühr
Verboten: GEZ-Widerspruchsbescheid
Neusprech: Widerspruchsbescheid der räumlich zuständigen Landesrundfunkanstalt über die gesetzliche Rundfunkgebühr
Verboten: GEZ-Antwortbogen
Neusprech: dem Informationsschreiben der GEZ beigefügtes Formular zur Erteilung der Auskunft nach § 4 Abs. 5 RGebStV
Verboten: GEZ-Fälle
Neusprech: Gerichtsverfahren zur Klärung der Rundfunkgebührenpflicht
Verboten: GEZ-Verweigerer
Neusprech: offenbar sind hiermit Schwarzseher und/oder -hörer gemeint
Verboten: PC-Rundfunkgebühren
Neusprech: gesetzliche Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
Verboten: PC-Gebühr
Neusprech: gesetzliche Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
Verboten: Privatfahnder
Neusprech: Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter
Verboten: Gebührenjäger
Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter
Verboten: Gebührenhäscher
Neusprech: Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter
Verboten: Provisionsjäger
Neusprech: Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter
Verboten: Fangprämie
Neusprech: Provision des Beauftragtendienstes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Rundfunkgebührenbeauftragten
Verboten: Kopfprämie
Neusprech: Provision des Beauftragtendienstes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Rundfunkgebührenbeauftragten
Verboten: Jagdrevier des Gebührenfahnders
Neusprech: Bezirk des Beauftragtendienstes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Rundfunkgebührenbeauftragten
Verboten: Mitglied der Rundfunkgebührenzahler
Neusprech: Rundfunkteilnehmer aufgrund der gesetzlichen Rundfunkgebührenpflicht
Aber ehrlich gesagt: Auch die GEZ kann Artikel 5 unseres Grundgesetzes nicht aufheben, daher werde ich mich sicherlich nicht an deren Neusprech halten. Punkt.