Einige überdurchschnittlich positiv bewertete
Assoziationen zu »Empfängniszeitpunkt«
mcnep schrieb am 24.4. 2008 um 16:20:33 Uhr zu
Bewertung: 4 Punkt(e)
Der Gelbe Kaiser lehrt: 1. Ein Kind, das am hellen Tag gezeugt wurde, hat eine Neigung zum Erbrechen. 2. Ein Kind, das um Mitternacht empfangen wird, zum Zeitpunkt, da Himmel und Erde im Stillstand sind, wird stumm, taub oder blind geboren. 3. Ein Kind, das während einer Sonnenfinsternis gezeugt wird, wird entweder verbrannt oder im Kampf verwundet. 4. Ein Kind, das im Gewitter gezeugt wurde, in einem Augenblick, da der Himmel seinen Zorn mit aller Macht zeigt, wird zu Geisteskrankheiten neigen. 5. Ein Kind, das während einer Mondfinsternis gezeugt wurde, wird ein böses Schicksal nehmen; ebenso seine Mutter. 6. Ein Kind, das zu einem Zeitpunkt empfangen wird, da ein Regenbogen am Himmel steht, wird ebenfalls ein schlimmes Ende nehmen. 7. Kinder, die während der Winter- oder Sommersonnenwende gezeugt wurden, werden ihren Eltern Unglück bringen. 8. Ein Kind, das in den Neumond- oder Vollmächten empfangen wurde, wird im Krieg fallen oder eine durch Krankheit erblinden. 9. Ein Kind, das in Trunkenheit oder nach schwerem Essen gezeugt wurde, wird an Epilepsie, Geschwüren und Entzündungen leiden.
Ch'ien-chin-fang, 'Klassiker des Gelben Kaisers'; China, Sui-Zeit, um 650
tootsie schrieb am 24.4. 2008 um 20:41:54 Uhr zu
Bewertung: 1 Punkt(e)
Tatsächlich scheint es so zu sein, dass der Empfängniszeitpunkt gewisse physische Besonderheiten bedingt. Ich wäre diesbezüglich aber vorsichtig: die meisten Forschungen erschöpfen sich in Bezug auf das Gewicht und die Wachstumsrate.
Die Leiche schrieb am 24.4. 2008 um 20:13:48 Uhr zu
Bewertung: 1 Punkt(e)
Das gute alte BGB, dessen Weltbild hervorragend von Georg Lohmayers »Königlich Bayrischen Amtsgericht« in geradezu pastoser Art und Weise umrissen wurde, kannte den Begriff des »Dirneneinwands«, welcher der auf Kindsunterhalt in Anspruch genommene »Beiwohner« einer unehelichen Mutter erheben konnte, wenn ihm der Nachweis gelang, daß die Kindsmutter während der Empfängniszeit, die gesetzlich geregelt ward, auch anderen Männern »beigewohnt« hat.
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