Aus wirtschaftlich nachteiligen Verträgen einfach aussteigen
Sie gehören zu den Immobilienkäufern, denen man bei Vertragsabschluß vorgegaukelt hat, die Mieteinnahmen würden zumindest die Tilgungsraten für das Bankdarlehen voll decken, in Wirklichkeit zahlen Sie aber kräftig drauf?
Dann sollten Sie aus diesem Vertrag einfach aussteigen. Selbst „wasserdichte“ Notarverträge können nach einem immer noch wenig bekannten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus den Angeln gehoben werden.
Bereits am 26. September 1997 stellte der BGH mit Urteil (V ZR 29/96) klar:
„Die Rückgängigmachung eines Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß setzt einen Vermögensschaden voraus.“ Die Richter führten aus, dass ein Vermögensschaden nicht automatisch mit der Eingehung des Vertrages eintritt, sondern bedingt, dass der Vertragsabschluss für den Betroffenen unter Berücksichtigung der für die Schadensfeststellung allgemein anerkannten Gründsätze wirtschaftlich nachteilig gewesen ist.
Die Klausel in Verträgen, dass mündliche Nebenabreden nicht gelten, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden, greifen nicht, wenn sie ein „Verschulden bei Vertragsabschluß“ enthalten und Schaden stiften. Sogar wenn, wie bei Grundstücksgeschäften, die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist gilt eine mündliche Nebenabrede, wenn sie ein Verschulden beim Vertragsverhandeln enthalten hat. Wenn z. B. eine höhere qm-Zahl als später nachgemessen genannt wird.
Selbst wenn Werbeversprechen nicht der Vertragsform entsprechen, dann wird aus der übertriebenen Reklame gehaftet, sofern in ihr ein Verschulden beim Vertragsabschluß liegt und einen Schaden zur Folge hat.
Sie können nach einer Faustformel grob selbst prüfen, ob eine Haftung aus Verschulden beim Vertragsabschluß vorliegt: Die Haftung entsteht nicht aus einer vertraglichen Zusage, sondern aus einer schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung durch falsche Angaben zu den Auswirkungen des Vertrages.
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