Verfassungshochverrat im Amt liegt immer dann vor, wenn Beamte wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das Grundgesetz nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Recht und Gesetz gemäß Art. 20 III GG, zuweist (LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben)).
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch nach § 13 I StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht…
Netzfundstück
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