An den Paragraphen über die „Gleichheit“ der Bundesglieder, über Oesterreichs Vorsitz und Stichentscheidung, und über das Einkammersystem hielt Metternich fest. Dagegen liess er zu, dass die erste Versammlung schon auf den 1. August 1815 festgesetzt werde, und dass die Stimmen der Bundesversammlung von 15 auf 20 erhöht wurden, indem nunmehr Kurhessen und Darmstadt je 1 Stimme erhielten, die herzogl. Sächsischen Häuser zusammen 2, Braunschweig und Oldenburg je 1, Luxemburg und die übrigen Nassauischen Häuser je 1, Anhalt für sich allein 1.
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