....tierische Urteile von a-z
Bienen
Hausbesitzer können einem Nachbarn, der drei Bienenvölker hält, sein Hobby nicht mit der Begründung untersagen lassen, der von den Bienen ausgeschiedene Kot verschmutze ihre Terasse. Nach einer Entscheidung Kölner Richter handelt es sich bei Ausscheidungen von Bienen um eine unwesentliche Beeinträchtigung.
(LG Köln, 13 S 390/99)
Brauereigaul
Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen § 316 StGB, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen weden.
Ein „Führen“ i.S. des § 316 StGB ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (z.B. „Hüh“ oder „Hot“) auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.
Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug i.S. der StVO.
Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren i. S. des § 833 S. 2 BGB.
Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung gem. § 833 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leern Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist).
Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten PKW, so hat sich damit die typische Tiergefahr i.S. des § 833 BGB verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen.
(AG Köln, 226 C 356/84 vom 12.10.84) gefunden: NJW 1986, 1266 , VersR 1986, 559
Frösche
Stören Frösche die Nachtruhe, so müssen sie weg. Wird ein Nachbar durch die lärmenden Frösche im Gartenteich seines Nachbarn um seine Nachtruhe gebracht ( hier wurde eine Lutstärke von 45 Dezibel im Schlafzimmer gemessen ), so muss der Froschliebhaber die Tiere entfernen, obwohl sie unter Naturschutz stehen.
(Bundesverwaltungsgericht, 6 B 133/98)
Hunde
Gegen gelegentliches Hundegebell können Nachbarn nichts unternehmen. Hundebesitzer müssen aber Dauergebell unterbinden. Ferner müssen Sie dafür sorgen, dass mittags und nachts (22-7 UHR), außerdem an Sonn- und Feiertagen niemand durch Hundegebell über
Gebühr gestört wird.
Katzen
Katzen sind nur schwer an das eigene Haus oder den eigenen Garten zu binden. Grundsätzlich muß aber ein Nachbar den ungebetenen Besuch der Nachbarkatze nicht dulden; er darf sie vertreiben. Die Katzenhaltung verbieten darf er nicht – jedenfalls wenn es bei eins bis zwei Samtpfotentieren bleibt.
Papageien
Papageiengeschrei muss eingedämmt werden. Hält ein Eigenheimbesitzer in Freivolieren in seinem Garten mehr als 50 Papageien und Sittiche, so kann sein Nachbar wegen der Lärmbelästigung durch die Tiere verlangen, dass der Vogelliebhaber entweder lärmdämmende Maßnahmen ergreift oder aber seine Vögel ausquartiert.
(OLG Karlsruhe, 6 U 57/98)
Schaben
Wenn ein in der Altstadt liegender Altbau von Schaben befallen ist, so ist dies kein zum Schadensersatz berechtigender Mangel, sofern die Schaben nur gelegentlich und abhängig vom Hygieneverhalten der Hausbewohner auftauchen.
(OLG Stuttgart 1997-01-10/2 U 163/96)
Schwäne
Eine Spaziergängerin wurde an einem Teich ihrer Gemeinde völlig überraschend von einem Schwan attackiert. Ihre Schäden verlangte sie von der Gemeinde ersetzt. Zu Recht, befand das Landgericht Landstuhl. Die Gemeinde habe gewußt, dass die Schwäne zur Brutzeit besonders aggresiv seien. Deshalb hätten Warnschilder aufgestellt werden müssen. Die ahnungslose Spaziergängerin treffe jedenfalls keine Schuld an dem Vorfall. Die Frau erhielt 1200 DM Schmerzensgeld für ihre Prellungen und 150 DM Schadensersatz für die zerrissene Bluse.
(LG Landstuhl, 1998-10-26/ 2C 71798)
Vögel
Vögel dürfen gehalten werden, egal was im Mietvertrag steht. „Viele Vögel“ dürfen allerdings die Nachbarn nicht unzumutbar belästigen.
Schicken Sie uns gerne weiter tierische Urteile. Wir setzen diese Reihe unbegrenzt fort.
BSZ-ev@web.de
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