Würde sichs aber begeben, daß der zwölff gedachter Fürsten einer oder mehr Todts abgienge oder sonst ihres Leibs halben dem Reichs-Raht obzuseyn ungeschickt und unvermöglich würden, so sollen Wir oder der, den Wir an Unser Statt setzen werden, mit samt dem Reichs-Raht an derselben abgangen oder ungeschickten, unvermöglichen Statt einen oder mehr ander Fürsten deß Standts und Wesens auß den Kreißen, daraus der oder dieselben abgangen oder unvermöglich, wie obsteht, gewesen weren, in zweyen Monaten den nechsten, nachdem Wir solchen abgegangenen oder unvermöglichen durch glaublichen Bericht vernommen hetten, zu erwehlen unb zu benennen Macht haben.
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