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ruecker42 schrieb am 30.9. 2009 um 18:06:56 Uhr über

schwarz-gelb

§ 12. Hindernisse und Gefahrstellen

Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen muss durch schwarz-gelbe oder rot-weiße Streifen gemäß Anlage 1 Abschnitt 6 deutlich erkennbar und dauerhaft ausgeführt werden.

Durchführungsanweisung zu § 12:

Es wird empfohlen, schwarz-gelbe Streifen vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden. Dies sind z. B. Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Stolperns von Personen oder des Fallens von Lasten besteht.

[...]


Anlage 1 Abschnitt 6:

6 Gefahrenkennzeichnung durch schwarz-gelbe bzw. rot-weiße Streifen



Das Breitenverhältnis der gelben zu den schwarzen Streifen beträgt 1 : 1 bis 1,5 : 1. Die Streifenbreite der schwarzen Streifen richtet sich nach den Maßen des Objektes und ist so auszuführen, dass der Anteil der Sicherheitsfarbe „Gelbmindestens 50 % der Gesamtfläche beträgt. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen. Rot-weiße Streifen sind sinngemäß auszuführen.

An Scher- und Quetschkanten mit Relativbewegung zueinander sind die Streifen gegensinnig geneigt zueinander anzubringen.

(aus der Unfallverhütungsvorschrift vom 1. April 1995
in der Fassung vom 1. Januar 2002 (Erster Nachtrag)
mit Durchführungsanweisungen vom April 2002
BGV A 8)

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