Die staufische Ritterkultur
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ie ritterliche Lebensform bietet sich uns unter vier Aspekten dar : einem militärischen, der zuerst ins Auge fällt, ferner einem wirtschaftlichen, den dieser zur Voraussetzung hat und schließlich einem religiös - kirchlichen, zu dem noch ein weiterer hinzukommt, der mit allen zusammenhängt und in dem sie alle gleichsam gipfeln, der kulturelle.
Es geht auf den vasallitischen Ursprung des Rittertums zurück, daß er sich primär als Dienst versteht und zwar vornehmlich (aber nicht nur) als Dienst zu Pferde, der einem Höheren geschuldet wird. Der Dienst, basierend auf Huldigung und Treueeid, begründet das Verhältnis zwischen Lehnsherr und Vasallen, die dem Herrn zu Rat und Hilfe - consilium et auxilium - verpflichtet sind, während der Herr dem Vasallen Schutz und Unterhalt schuldet. Der Unterhalt kann unmittelbar am Hof des Herren erfolgen, in der Hauptsache wird er jedoch durch die Übertragung eines Lehen gewährt. Es ist wesentlich, daß sich dieses Verhältnis auf verschiedenen Stufen wiederholt : vom König zu den großen, von den großen zu den mittleren, von diesen zu den kleinen und kleinsten Vasallen wie zu den Ministerialen, die sich den Vasallen mehr und mehr angleichen. So gehört Vielschichtigkeit von vornherein zum Wesen des Rittertums. Dementsprechend realisiert sich der ritterliche Dienstgedanke jeweils von den niederen zu der hohen Stufe, der Ritter dient stets einem Herren, der über ihm steht, einem Grafen, einem Herzog oder dem König und über diesem Gott, dem (z.B. auf dem Kreuzzug) auch Könige und Kaiser als Ritter dienen. Die Stufung zeigt ebenso an, daß der Dienst nur eine Seite des ritterlichen Daseins ausmachte : er bildete die Kehrseite der Herrschaft, die untrennbar zu ihm gehört. Denn der Ritter der im Dienst eines übergeordneten Herrn steht, ist zugleich selbst Herr, der seinerseits Herrschaftsrechte ausübt.- Selbst die aus der Unfreiheit aufgestiegenen Ministerialen wurden am Ende der Stauferzeit bereits häufig »dominus« Herr genannt. Das heißt, der Ritter ist Diener und Herr zugleich, und dementsprechend wird seine Lebensform durch die Verbindung von Dienst und Herrschaft bestimmt.
Als drittes Moment kommt hinzu die Pflicht zum Schutz , die einerseits mit der germanischen Auffassung von Herrschaft zusammenhängt, anderseits durch kirchliche Einwirkungen verstärkt worden ist. Tatsächlich spielt der Schutz (mundiburdium) als Ausfluß der Herrschaft im gesamten Mittelalter eine wesentliche Rolle. Schutz ist das Grundbedürfnis dieser Zeit, die nicht zuletzt dadurch charakterisiert ist, daß sie ihn nach dem König den Rittern als Standes-aufgabe auferlegt. Die Ausübung des Schutzes war die beste Legitimation des Rittertums.
Bilden so Dienst, Herrschaft und Schutz den Kern des ritterlichen Daseins, so spielte sich dies doch nicht nur zwischen Hof, Burg und Kriegszug ab, sondern war zu einem guten Teil auch von wirtschaftlichen Aufgaben in Anspruch genommen. Diese wirtschaftlichen Aufgaben standen mit den militärisch - herrschaftlichen in einem engen Zusammenhang. Denn wenn der Ritter seinen Dienst auf der Grundlage von Lehen versah, so wurden diese durch den Dienst nicht nur gerechtfertigt, sie konnten auch vermehrt werden, und in jeden Fall mußten sie verwaltet werden.
Für diese ritterliche Grundherrschaft ist wesentlich, daß sie aus größeren Landgütern bestand, die der Herr selbst (oder ein Meyer) in eigener Regie führte und anderseits Abgaben und Leistungen von Bauern, Handwerkern und anderen Personen mit einbezog. Ihre Besitzungen waren in der Regel weit verstreut. Dies hatte zur Folge, daß der Grundherr stets um Abrundung bemüht war, indem er sie durch Tausch oder Kauf günstig zu gestalten suchte. So befanden sie sich in dauernder innerer Bewegung und Veränderung. Dabei ist zu bedenken, daß diese Güter entsprechend der unterschiedlichen Stellung und Bedeutung der einzelnen Ritter Herrschaften von höchst unterschiedlicher Größe bildeten. Einer Größe der nach unten, nicht aber nach oben eine Grenze gesetzt war. 5 Hufen galten als kleines Lehen das selbst für Ministerialen an der untersten Grenze lag um eine Standesgemäße Lebens-führung zu gewährleisten.
Das alte Kampfspiel, das schon immer der Waffenübung berittener Kriegerschaft diente, wurde durch das Rittertum weiterentwickelt und in neuen zuerst in Frankreich ausgebildeten Form des Turniers zu einem wesentlichen Bestandteil des ritterlichen Lebens gemacht. Seine Weiterbildung bestand darin das es strengen Regeln unterworfen wurde, die fortan für das Turnier wie seine Sonderformen Tjost und Buhurt verbindlich blieben. Während der Tjost ein mit der Lanze ausgetragener Zweikampf zu Pferde war, stellte der Buhurt als Gruppenschaukampf zu Pferde mit stumpfen Waffen eine Vorstufe zum eigentlichen Turnier dar, das seinerseits die spielerische Vorwegnahme der Reiterschlacht war. Es war damit Spiel und Kampf zugleich, brachte wie die kriegerische Auseinandersetzung dem Sieger Ehre und Beute, konnte den Teilnehmern aber auch das Leben kosten. Eben deshalb hat die Kirche auf zahlreichen Provinzial und Lateransynoden ein Verbot an das andere gereiht, ohne jedoch den Siegeszug des Turniers aufhalten zu können. Diese Tatsache macht deutlich, daß das Turnier dem Rittertum unverzichtbar und wesentlich war. Es war dies deshalb, weil es im Unterschied zum alten Kampfspiel zu einer gesellschaftlichen Veranstaltung geworden war, einem Fest des Rittertums, das seiner Selbstdarstellung diente.
Quellenangabe: Katalog - »Die Zeit der Staufer«
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