Dabey aber behalten die Chur- und Fürstl. Räthe ihnen nochmahlen per expressum bevor, daß ihnen, wie bißhero, also auch inskünfftig frey stehen und unbenommen seyn und bleiben solle, ihre re- und correlationes abgesondert deß Städtischen Collegii vorzunehmen, und unter sich ohne deßselben Zuziehung die streitige Meinungen zu vergleichen, nicht der Intention, daß darumb die Majora in praeiudicium deß Städtischen Collegii gemacht, und dasselbige eben praecise schuldig sein solte, solchem Vergleich auch seines Orths Statt zu thun, sondern daß dessen Votum nichts destoweniger hernach in pleno angehört, und gütlich versucht werden solle, ob und wie selbiges mit deme, was von beyden höhern Collegiis geschlossen und gut befunden worden, zu einer gleichstimmigen Meynung mögte gebracht werden können.
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