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Hans*im*Glück schrieb am 1.6. 2005 um 17:44:02 Uhr über

lachhaft

Bei der Lachhaft handelt es sich um die zweite Stufe verschärfter Sondermaßnahmen im offenen Strafvollzug. Sie folgt auf die Rätselhaft und rangiert kurz vor der Krankhaft.

Im Gegensatz zur Rätselhaft ist gegen die Verhängung der Lachhaft kein Widerspruch möglich; obwohl ihre maximale Dauer auf 25 Tage beschränkt ist, führt ein volles Intervall fast automatisch zur Krankhaft.
(Die häufigste Diagnose: Zwerchfellverzerrung.)
Lachhaft darf daher nur 2 x im Quartal angeordnet und muss richterlich überprüft werden.
Den meisten Delinquenten ist 2 x Lachhaft jedoch immer noch lieber als 1 x Zwanghaft - da deren Symptome sich meistens nicht auf die Haftdauer beschränken. (Was von der Krankhaft als Einzelmaßnahme auch gilt.)

Rätselhaft ist auch nicht wirklich beliebt, gilt aber dank der manchmal überraschenden Wendungen doch als interessanter und ist wenigstens körperlich weit weniger anstrengend als die Lachhaft.

Ja, der offene Strafvollzug, der hat's in sich.


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