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Pferdschaf schrieb am 17.11. 2015 um 15:53:11 Uhr über

kindgerecht

§ 1619 BGB bestimmt, dass Kinder zur Mitarbeit im Haushalt der Eltern ohne Rücksicht auf ihr Alter oder ihren Familienstand verpflichtet sind, so lange sie darin leben. Art und Umfang der zu erbringenden Haushaltspflichten richten sich nach Reife, Kraft und der Lebensstellung des Kindes. Der Bundesgerichtshof hat sieben Stunden wöchentlich ab Vollendung des 14. Lebensjahres (vorher entsprechend weniger) als angemessen betrachtet.
Auf folgende Staffelung einigte sich der Bundesgerichtshof dabei ausserdem:
[0-3 jährige: Stöpsel aus der Badewanne ziehen, etc
(max. 1 Std. lang wöchentlich)
4-7 jährige: kleine Müllbeutel in Tonne tun, Tisch nass abwischen
(max. 2,5 Std. wöchentlich)
9-13 jährige: Staubsaugen, Kehren, Biomüll entsorgen nebst grösserer Müllbeutel, Geschirr abspülen, Fensterreinigung, sowie alle anfallenden Putzarbeiten, ausgenommen Toilettenputz
(max. 5 Std. lang wöchentlich)
ab 14 Jahre: entsprechend 7 Std. wöchentlich, alles inkl. Kloputzen]




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