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mcnep schrieb am 30.4. 2009 um 17:32:32 Uhr über

höflich

Höflich aber bestimmt - dieser Verhaltenskodex gilt für beide Seiten!
Schreibt Sie Ihr Mieter immer mit »sehr geehrtes Vermieterlein« an, ist das zwar eine Missachtungskundgabe, das reicht aber noch nicht für eine fristlose Kündigung (LG Berlin, Urteil v. 13.06.2008, 63 S 352/07, GE 2008, S. 1154).

(Rundbrief Immobilienwirtschaft)


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Was kann man tun, wenn »höflich« gerade nicht da ist? Bedenke bei Deiner Antwort: Die Frage dazu sieht keiner, schreibe also ganze Sätze.

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