che Verhandlungsmodus beschrieben, d.h. andere Techniken sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nach längerem Tauziehen gelang es den Entwicklungsländern, den US-Vorschlag nach einem Stillhalteabkornmen zu kippen. Ein solches Abkommen hätte es den WTO-Mitgliedern untersagt, für die Dauer der GATSVerhandlungen Maßnahmen zu ergreifen, die den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten beeinträchtigt hätten (WTO RePorter 2001).
Ferner gibt es Forderungen, die aus spezifischen Schwächen des GATS-Vertrages resultieren. Anders als im GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) ist im Dienstleistungsabkornmen keine Sonderbehandlung armer Länder (»special and differential treatment«) enthalten. Außerdem fehlt eine verbindliche Regelung über die zeitlich befristete Rücknahme von Liberaiisierungsverpflichtungen bei Notständen (»ernergency safeguard rneasures«). Zwar schreibt Artikel X des GATS weitere Verhandlungen zu Notstandsmaßnahmen vor, bis heute ist es jedoch zu keiner Einigung gekommen. Während die Entwicklungsländer sich für eine verbindliche Notstandsklausei einsetzen, so die ASEAN-Länder mit einem eigenen Verhandlungsvorschlag (vgl. VVTO 2000e), stehen die Industriestaaten einem solchen Mechanismus ablehnend gegenüber. Sie verweisen auf die ihrer A - nsicht nach hinreichend@ Flexibilität des GATS. Einer der Gründe für ihre Vorbehalte hängt mit der GATS Erbringungsart 3 (kommerzielle Präsenz) zusammen, denn die Anwendung einer Notstandsklausel könnte u.U. die Enteignung ausländischer Niederlassungen bedeuten.'
Ferner setzen sich Entwicklungsländer dafür ein, dass ihnen in der laufenden GATS-Runde Kredit für Liberalisierungen eingeräumt wird, die sie unabhängig von WTO-Bestirnmungen seit Abschluss der Uruguay-Runde gewährt haben. So wurden viele Entwicklungsländer im Zusammenhang mit Strukturanpassungsprogrammen des IWF oder der Weltbank genötigt, weitreichende Marktöffnungen vorzunehmen. Das GATS sieht in seinem Arti-
7 Bestehtiedoch ein bilaterales investitionsschutzabkomrnen (BIT) zwischen Herkunfts- und Gastland eines investors, könnte dieser bei Verletzung seiner Rechte durch das Gastland wie beschrieben vor dem in dem jeweiligen BITvorgesehenen Schiedsgericht klagen.
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kel XIX (3) zwar vor, dass im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Leitlinien für die GATS-Verhandlungen auch festzulegen ist, wie die Frage dieser »autonom getroffenen Liberalisierungsmaßnahmen« behandelt werden soll. Jedoch ist es bisher in diesem Punkte zu keiner Einigung gekommen (International
Trade Daily, 27.3.2002).
Der genannte GATS Artikel XIX (3) sieht ebenfalls vor, dass die VFO eine Bewertung des Dienstleistungshandels im Hinblic auf die Ziele des GATS vornehmen soll, u.a. hinsichtlich des im Artikel IV niedergelegten Ziels einer zunehmenden Beteiligung der Entwicklungsländer am Welthandel. Zu einer umfassenden Bewertung (»Assessment«) ist es bisher allerdings nicht gekommen. Es liegt nur eine begrenzte Zahl an Literaturstudien seitens des WTO-Sekretariats vor. Ernstzunehmende Folgeabschätzungen des Dienstleistungshandels müssten unabhängig von WTO und internationalen Finanzinstitutionen durchgeführt werden und hätten neben quantitativen vor allem auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen. Eine Reihe von \N7O-Mitgliedern, darunter Peru, Pakistan und Kuba, fordert zudem, dass derartige Untersuchungen vor der Übernahme neuer Marktöffnungsverpflichtungen durchgeführt werden sollen (Bridges
Weekly, 26.3.2002).
5. Die Ent icklungsländer in den GATS-Verhandlungen 97
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