beeinträchtigt wird. Als Beispiele werden zumeist die Landes. verteidigung und die Straßenlaterne genannt (Musgrave 1969: 7-10). In den Finanzwissenschaften wurde zusätzlich noch der Begriff des meritorischen (»wünschenswerten«) Gutes eincghet. führt, und zwar für solche Güter, bei denen zwar kein »Ni Ausschluss« vorliegt, ihre Bereitstellung durch den Markt aber als ungenügend angesehen wird. Solche Güter sind z.B. lehrmittelfreie (Jniversitäten oder öffentlicher Wohnungsbau. Ein solcher Eingriff in die souveränen Entscheidungen der Konsumenten wird damit begründet, dass die Verbraucher aufgrund man. gelnder Informiertheit über falsche Präferenzen (Vorlieben) verfügen (Musgrave 1969: 14-17). Nutzenunkenntnis tritt insbesondere bei Gütern mit immateriellen bzw. langfristigen Eigenschaften auf: Gesundheitsvorsorge, Alterssicherung und Bildung (Fritsch et al. 1999: 284-286). Beispielsweise erschließt sich der Wert des Zähneputzens einem Jungen nicht sofort.
Argumente pro Deregulierung
Die theoretische Diskussion zur Deregulierung lässt sich grob in drei Felder einteilen. Zum einen stand im Mittelpunkt die Frage
lierung. Weniger öffentlichkeitswirksam wurde zweitens unter nach dem »Staatsversagen«, den Ineffizienzen staatlicher Regu
sucht, inwieweit für einzelne Branchen eine Regulierung noc durch Marktversagen gerechtfertigt werden kann. Drittens wu h
de versucht, neue theoretische Wege in der Bestimmung des Au r-
maßes staatlicher Intervention zu beschreiten. Letztere Bemühu s-
gen sind wohl der Einsicht zu verdanken, dass, im Gegensatz n-
den ursprünglichen Intentionen, auch auf der Grundlage der ne zu
klassischen Theorie (und deren besonderem Zweig, die missv o-
ständlich bezeichnete Wohlfahrtsökonomie) Marktversagen erRegel und nicht die Ausnahme darstellt. die
Zu den häufigsten und wohl mit größter Vehemenz vorgetra genen Argumenten gegen staatliche Regulierung gehört di e angebliche Ineffizienz Politischer Maßnahmen im Allgemeinen und derstaat)ichen Bürokratie im Besonderen (BOYckc) et al. 1996; Wolf 1979). Die Theorie des Staatsversagens stellt keine radikale Absage an die Überlegungen zum Marktversagen der traditionellen Wohlfahrtsökonornie dar. Sie bestreitet lediglich, dass eine Rechtfertigung für staatliche Intervention schon dann be-
48 3. ökonomische Se ründungen de Libe alisierung
steht, wenn Marktbedingungen oder Marktergebnisse kein Wohlfahrtsoptimum realisieren. Da nämlich auch die alternativen politischen Lösungen in der Realität mit mehr oder weniger großen Mängeln behaftet seien, bedürfe der jeweilige staatliche Eingriff des Nachweises seiner höheren Eff izienz gegenüber den bestehenden Marktformen (vgl. Posner 1969).
Eine weitere Variante der Kritik an staatlicher Regulierung ver sucht im Einzelfall nachzuweisen, dass ein Marktversagen nicht
vorliegt. So wird zum einen untersucht, ob überhsaoupgtlajeumbtalsmdaine Bedingungen dafür bestanden. in vielen Fällen, sei das Konzept des Marktversagens in unzulässiger Weise zu weit ausgelegt worden. Als Maßstab dient diesen Untersuchungen weniger ein Marktideal, als vielmehr die Funktionsweise tatsächlich vorfindbarer Märkte. Zum anderen wird versucht aufzuzei gen, dass technischer Wandel (z.B. die Mobilfunktechnik) oder andere wettbewerbliche Veränderungen (insbesondere die internationale Konkurrenz) die Bedingungen des Marktversagens verändert oder gar beseitigt haben (Soltwedel et al. 1986: 153).
Analog zur Diskussion um das natürliche Monopol werden in einer Reihe von Branchen entweder als nicht mehr gegeben die konstituierenden Bedingungen für den ruinösen Wettbewerb
oder als eigentlich noch nie vorhanden angesehen. Der Ausbruch eines ruinösen Preiskampfes wird unter Hinweis auf den Reifegrad der Branche und die veränderten makroökonomischen Bedingungen für unwahrscheinlich gehalten. Dem Problem des hohen Spezialisierungsgrads technischer Anlagen (Problem der verlorenen Kosten, siehe oben) wird mit dem Argument begegnet: »Sind die Produktionsfaktoren aber so hoch spezialisiert auf einen Markt ausgerichtet, dass ein Transfer unmöglich ist, so entstehen letztendlich auch keine gesamtwirtschaftlichen
Opport
1986: 1 1; d. h. es besteh
unitätskosten durch Unterauslastung« (Soltwedel et al.
t keine Gelegenheit [Opportunitätl die
jeweilige Anlage für andere Zwecke zu nutzen).
Vor Missbrauch des Konzeptes »externe Effekte« wird in der regulierungskritischen Literatur gewarnt. Da fast jede marktwirtschaftliche Aktivität Externalitäten erzeuge, könnte unter Hinweis auf diese externen Effekte jeglicher Staatseingriff in den Markt begründet werden. Aus diesem Grunde sollte das Konzept nur für solche Fälle angewendet werden, »in denen
3, konomische Be ründungen der Liberalisierung
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