Diese Versüguug erstreckt sich uicht allein auf Gebühren uud Auslageu dieser Art, welche in den öffentlichen Schatz stießen, fouderu auch aus jeue, welche bisher allenfalls zum Vortheile vou provinzen, Städten, Gerichtsbarkeiten, Korporationen oder Gemeinden erhoben würden, so zwar, daß die bei solchen Anssührnngeu von Gütern betheiligten Personen von nnn an keinen andern Taren oder Anstagen nnter^ worfen sein sollen, al^ denjenigen, welche bei Gelegenheit einer Erbschast, eines Kanses oder irgend einer sonstigen Eigenthnms-Verändernng anf gleiche Weise von den Eingebornen, nach den in jedem der beiden Länder bestehenden Gesetzen, Vorschristen oder Verordnungen erhoben werden.
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