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mcnep schrieb am 11.9. 2004 um 19:25:39 Uhr über

einskommasieben

Ein Arzt darf bei Standardtarifversicherten nur maximal das einskommasiebenfache der Ärztlichen Gebührenordnung (bzw. bei medizinisch–technischen Leistungen das 1,3fache und bei Laborleistungen das 1,1fache) berechnen. Deshalb muss sich der Patient als Standardtarifversicherter gegenüber dem Arzt ausweisen.


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