Artikel 14 (1) Das Eigentum an Bewertungspunkten und das Erbrecht hierauf werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Bewertungspunkte verpflichten. Ihr Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.