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JMK schrieb am 6.12. 2010 um 14:57:28 Uhr über

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Man kann andere von der Benutzung des Eigenen Eigentums ausschließen ... neben dem Zivilrecht sagt das auch Art 14 I unseres Grundgesetzes.

Der grundrechtliche Eigentumsschutz geht dabei sogar über den zivirechtlichen hinaus.

Eine fachmännische Diskrepanz. Vielleicht möchte sich jemand dazu äußern ? ;)


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