Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind seit 1993 die Höhe und Form von Leistungen für materiell hilfebedürftige Asylbewerber, Geduldete und vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Ursachen für die Hilfebedürftigkeit können z. B. in fehlendem Erwerbseinkommen (teilweise auch bedingt durch eine fehlende Arbeitserlaubnis) oder nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen liegen, das zur Bedarfsdeckung ausreicht.
Das Gesetz trat am 1. November 1993 in Kraft und wurde seitdem mehrmals geändert. Es definiert erstmals Personengruppen von Ausländern, die im Falle der Hilfebedürftigkeit keine Leistungen der Sozialhilfe (bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende) zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, sondern nur die erheblich geringeren Leistungen nach dem AsylbLG. Aufgrund einer mit dem Zuwanderungsgesetz vorgenommene Änderung können in wenigen Ausnahmefällen auch Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sein (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG).
Nach dem AsylbLG sind Leistungen für Unterkunft, Hausrat, Ernährung, Kleidung und Körperpflegebedarf vorrangig in Form von Sachleistungen zu gewähren. Ein Bargeldbetrag von 40,90 €/Monat soll ergänzend dazu die Deckung von Grundbedürfnissen wie Mobilität und Kommunikation ermöglichen (z. B. notwendige Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel, Kommunikation und Information (Post, Telefon usw.). Hinzu kommen – gegenüber dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkte – Leistungen zur medizinischen Versorgung.
Die Leistungen nach dem AsylbLG sollen – ebenso wie für Deutsche und Ausländer mit dauerhaft gesichertem Aufenthaltsrecht die betragsmäßig höheren, als Geldleistung zu gewährenden Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende – das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum abdecken.
Die Leistungseinschränkungen werden – ebenso wie die Beschränkungen des Zugangs zur Arbeitserlaubnis – mit der migrationspolitischen Zielsetzung des AsylbLG begründet (Abschreckungswirkung, d.h. Bekämpfung von Asylmissbrauch und Schleppern). Rechtlich umstritten ist die Frage, ob die Leistungen nach dem AsylbLG Leistungen der Sozialhilfe oder Unterhaltsleistungen im Rahmen des Ausländerrechts sind.
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Ziele des Gesetzgebers bei der Schaffung des AsylbLG
2 Form und Höhe der Unterhaltsleistungen nach dem AsylbLG
3 Kritik
4 Weblinks
5 Kommentare und Rechtsprechung zum AsylbLG
6 Einzelnachweise
Ziele des Gesetzgebers bei der Schaffung des AsylbLG [Bearbeiten]
Das AsylbLG ist als Ergebnis der Arbeit der Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 1993 und des zwischen CDU/CSU, FDP und SPD im Dezember 1992 vereinbarten »Asylkompromisses« zu sehen. Ziel der damaligen Bundesregierung war es, den Zustrom von Flüchtlingen in die Bundesrepublik Deutschland zu begrenzen und den Missbrauch des Asylrechts zu beenden oder zumindest einzuschränken, da die Bundesrepublik Deutschland damals europaweit die Hauptlast der Flüchtlingsströme zu tragen hatte. Diese Flüchtlingsströme führten zu einer enormem Belastung der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland. Sehr häufig war bei den Flüchtlingen das Fluchtmotiv die Suche nach Schutz vor Krieg und Bürgerkrieg (vor allem im ehemaligen Jugoslawien), was jedoch nicht als individuelle »politische Verfolgung« im Sinne des bundesdeutschen Asylrechts galt und daher regelmäßig gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG zur Ablehnung des Asylantrags als »offensichtlich unbegründet« führte. Das Ziel der Erlangung des Schutzes vor Kriegs- und Bürgerkriegssituationen spielte (und spielt bis heute, vor allem bei Flüchtlingen aus dem Irak) eine entscheidende Rolle bei den Einreisemotiven von Flüchtlingen. Heute führen solche Fluchtgründe jedoch aufgrund der Vorgaben europäischer Richtlinien zum Flüchtlingsschutz eher zur Flüchtlingsanerkennung als in den 90er Jahren.
Angesichts der seit 1989 stark gestiegenen Anzahl von Asylbewerbern (438.191 im Jahre 1992 unter Berücksichtigung der Asylfolgeanträge) wurden in den frühen 90er Jahren ca. 95 % der Asylsuchenden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Sehr vielen von ihnen, vor allem den Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien, wurde stattdessen nur Abschiebeschutz in Form einer »Duldung« gewährt. Unter Hinweis auf die hohen Ablehnungsquoten wurde seitens der Bundesregierung erklärt, dass sehr häufig wirtschaftliche Gründe als prägendes Motiv für die Einreise im Vordergrund stünden. Auch die Tatsache, dass die allermeisten Flüchtlinge auf dem Landweg über die sämtlich als sichere Drittstaaten geltenden Nachbarländer Deutschlands einreisten, wurde als Asylmissbrauch bezeichnet. Um der Zuwanderung der Flüchtlinge entgegen zu treten, wurde dann das AsylbLG geschaffen und ein Personenkreis von Ausländern definiert, der nicht mehr Leistungen nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz (BSHG), sondern nach dem AsylbLG erhalten sollte.
Form und Höhe der Unterhaltsleistungen nach dem AsylbLG [Bearbeiten]
Nach § 3 AsylbLG wird „der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts [...] grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt“. Das AsylbLG lässt unter gewissen Voraussetzungen ein Abweichen vom Sachleistungsprinzip zu (vgl. § 3 Abs. 2 AsylbLG). Als Alternativformen zur Sachleistungsgewährung kommen Leistungen in Form von Wertgutscheinen, andere vergleichbare unbare Abrechnungen oder Geldleistungen in Betracht. Neben diesen Leistungen erhalten die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in aller Regel einen „Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens“ (sog. Taschengeldanteil). Dieser beträgt für Leistungsberechtigte ab 14 Jahre 40,90 Euro (alle anderen 20,45 €) monatlich.
Das Sachleistungsprinzip ist häufig mit Mehrkosten (Verwaltungsaufwand) verbunden, weshalb inzwischen die zuständigen Behörden in der Mehrzahl der Fälle die Leistungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG in Form von Bargeld auszahlen und unter Umständen auch die Anmietung von Wohnungen erlauben. Die Sachleistungsgewährung ist vielerorts aber auch politisch nicht gewollt, auch deshalb wird vom Sachleistungsprinzip abgewichen. So werden in Hamburg, Bremen, Berlin, Hessen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern (jeweils mit Ausnahme der bis zu dreimonatigen Erstaufnahme für Asylbewerber sowie teilweise in Fällen der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG) flächendeckend Geldleistungen gewährt. Mit Ausnahme nur weniger Kreise und Kommunen bzw. Bezirke werden Geldleistungen auch in Schleswig-Holstein, NRW und Rheinland-Pfalz gewährt. In Brandenburg und Sachsen stellen Kreise und kreisfreie Städte zunehmend auf Geldleistungen um. In Niedersachsen und Thüringen werden meist Gutscheine ausgegeben. Nur in Bayern, Baden-Württemberg und im Saarland werden noch überwiegend »echte« Sachleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylbLG erbracht (Essenspakete). Mietkostenübernahmen für eine Wohnung werden in Berlin in der Regel ermöglicht, in den übrigen Ländern ist die Praxis unterschiedlich. Vgl. zur Umsetzung des AsylbLG auch die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage „Soziale Existenzsicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“.[1]
Sofern Behörden vom Sachleistungsprinzip (teilweise) abweichen und gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG z. B. Wertgutscheine oder Bargeldleistungen gewähren, ergibt sich die folgende Aufteilung der Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG. Die Aufteilung der Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Haushaltsenergie gilt in dieser Form nur für NRW, ist in anderen Bundesländern jedoch ähnlich. Die Summe des Wertes der Grundleistungen für Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Haushaltsenergie sowie die Höhe des Barbetrags ist hingegen in § 3 AsylbLG bundesgesetzlich verbindlich vorgegeben. Zusätzlich zu den genannten Grundleistungen werden gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG Leistungen für Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft oder Mietwohnung), Hausrat, Heizkosten sowie nach §§ 4 und 6 AsylbLG Leistungen zur medizinischen Versorgung erbracht.
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG HV HA ab 14 J. HA 7 - 13 J. HA bis 6 J.
Ernährung 138,05 € 115,04 € 115,04 € 76,69 €
Kleidung 20,45 € 20,45 € 20,45 € 20,45 €
Gesundheits- und Körperpflege 5,11 € 5,11 € 5,11 € 5,11 €
Haushaltsenergie 20,45 € 10,23 € 10,23 € 2,56 €
Summe Sachleistungen § 3 Abs. 2 AsylbLG 184,07 € 158,50 € 158,50 € 112,48 €
Barbetrag 3 Abs. 1 AsylbLG 40,90 € 40,90 € 20,45 € 20,45 €
Summe Grundleistungen § 3 AsylbLG 224,97 € 199,40 € 178,95 € 132,93 €
(Anmerkung zur Tabelle: HV = Haushaltsvorstand, HA = Haushaltsangehöriger)
Leistungen zur medizinischen Versorgung werden nach §§ 4 und 6 AsylbLG bei akuter Krankheit bzw. akutem Behandlungsbedarf, bei schmerzhafter Krankheit sowie für zur Sicherung der Gesundheit unerlässlichen Behandlungen gewährt. Der Anspruch eines Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegenüber dem eines Mitglieds der Gesetzlichen Krankenversicherungen ist somit erheblich eingeschränkt. Die Wortwahl der »akuten Erkrankung« verdeutlicht z. B., dass eine chronische Erkrankung keinen Leistungsanspruch von Leistungen nach § 4 AsylbLG (umgangssprachlich als »Krankenhilfe« bezeichnet) auslöst. Die Behandlung einer chronischen Erkrankung ist jedoch im Regelfall nach § 6 AsylbLG zu leisten, wenn die Behandlung zur Sicherung des Gesundheitszustandes unerlässlich ist.
Zudem werden nach § 4 AsylbLG ohne Einschränkung medizinische Leistungen bei Schwangerschaft, zur Vorsorge sowie Impfungen übernommen. Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG erhalten eine Krankenversichertenkarte gemäß § 264 SGB V. Sie haben dann - mit Ausnahme der Pflegeversicherung - den gleichen Behandlungsanspruch wie gesetzlich Versicherte.
Leistungsberechtigte nach AsylbLG haben gemäß § 2 AsylbLG nach 48 Monaten des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG Anspruch auf Leistungen im Umfang des SGB XII, sofern sie ihre Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Sie werden dann weitgehend den Sozialhilfeempfängern gleichgestellt. Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG ist das Sachleistungsprinzip nur noch in wenigen begründeten Ausnahmefällen zulässig, die Leistungen sind im Regelfall als Geldleistung zu erbringen. Zusätzlich zu den Regelsätzen werden gemäß §§ 28a, 29, 30 und 31 SGB XII Leistungen für die Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft oder Mietwohnung), Beihilfen für Erstausstattungen mit Kleidung, Hausrat und bei Schwangerschaft und Geburt, Schulbedarf und Klassenreisen sowie ggf. Mehrbedarfszuschläge erbracht. Ab 1. Juli 2009 ergibt sich folgende Regelsatzaufteilung für die Hilfe zum Lebensunterhalt:[2]
Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. §§ 27 bis 40 SGB XII Alleinstehende Ehegatten HA 4 und 5 J. HA 6 bis 13 J. HA ab 14 J.
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren 137,93 € 124,10 € 82,60 € 96,43 € 110,27 €
Bekleidung, Schuhe 35,47 € 31,92 € 21,24 € 24,80 € 28,36 €
Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung 27,93 € 25,13 € 16,73 € 19,53 € 22,33 €
Möbel, Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und deren Instandhaltung 28,87 € 25,97 € 17,29 € 20,18 € 23,08 €
Medikamente, therapeutische Geräte 13,74 € 12,36 € 8,23 € 9,60 € 10,98 €
Nutzung von Verkehrsdienstleistungen, Fahrräder 19,96 € 17,96 € 11,95 € 13,95 € 15,96 €
Telefongeräte, Modem für Internet, Telefongebühren, Internetgebühren 23,26 € 20,92 € 13,93 € 16,26 € 18,59 €
Zeitungen, Bücher, Spielzeug 40,24 € 36,20 € 24,10 € 28,13 € 32,17 €
Beherbergungsdienstleistungen, Gaststättenbesuche 10,74 € 9,66 € 6,43 € 7,51 € 8,59 €
Körperpflege, Friseur, Kontoführungsgebühren, Grabpflegekosten 20,98 € 18,87 € 12,56 € 14,67 € 16,77 €
Gesamtsummen ≈ 359,00 € ≈ 323,00 € ≈ 215,00 € ≈ 251,00 € ≈ 287,00 €
(Anmerkungen: Die Spalte »Ehegatten« betrifft auch Lebenspartner; HA = Haushaltsangehöriger; J. = Jahre. Kinder von 0 bis 3 Jahren sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Sie erhalten unabhängig von der Einstufung ihrer Eltern nur 132,93 €/Monat nach § 3 AsylbLG, da sie wegen ihres Lebensalter die in § 2 AsylbLG genannte Wartefrist von 4 Jahren noch nicht erfüllen.)
Die folgende Tabelle enthält einen prozentualen Vergleich der Ergebnisse der beiden vorgenannten Tabellen. Die seit 1. November 1993 unveränderten Grundleistungsbeträge nach § 3 I und II AsylbLG werden mit den seit 1. Juli 2009 geltenden Regelleistungen nach dem SGB II/XII verglichen, die - auch für Deutsche - maßgeblich sind für das Arbeitslosengeld II, für die Sozialhilfe sowie für die Leistungen nach § 2 AsylbLG. Am deutlichsten fällt die Kürzung bei den 6-jährigen Kindern aus, für die die nach dem SGB II/XII maßgebliche Regelsatz-VO aufgrund des einsetzenden Schulbedarfs - anders als das AsylbLG - bereits die nächsthöhere Bedarfsstufe anerkennt.
Alleinstehende HA bis 5 J. HA 6 J. HA 7 bis 13 J. HA ab 14 J. zwei Partner ab 18 J.
SGB II / XII 359,- € 215,- € 251,- € 251,- € 287,- € 323,- + 323,- €
AsylbLG § 3 I + II 224,97 € 132,93 € 132,93 € 178,95 € 199,40 € 199,40 + 224,97 €
Kürzung in % 37,33 % 38,17 % 47,04 % 28,71 % 30,52 % 34,31 %
Kritik [Bearbeiten]
Pro Asyl, Wohlfahrtsverbände, ev. und kath. Kirche sowie Flüchtlingsinitiativen wie z.B. Amnesty international kritisieren das Gesetz und fordern dessen Abschaffung.[3]
Kritikpunkte sind u.a., dass die geringen Leistungen und die Unterbringung in Wohnheimen bzw. Flüchtlingslagern kein menschenwürdiges Leben erlaubten. Die Gutscheine und Sachleistungen diskriminierten die Betroffenen, die einem rechtlichen oder faktischen Arbeits- und Ausbildungsverbot und weiteren Einschränkungen wie der Residenzpflicht unterlägen und denen so weitgehend jede Möglichkeit genommen werde, unabhängig von den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu leben, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, und eigenständig ihren Alltag und Lebensumfeld zu gestalten.
Kritisiert wird auch, dass die Höhe der Leistungen seit Inkrafttreten des AsylbLG im November 1993 entgegen § 3 Abs. 3 AsylbLG nicht an die Preisentwicklung angepasst wurde, vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage „Sozialrechtliche Schlechterstellung von Flüchtlingen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“.[4]
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II bestätigt, dass sich aus Art. 1 I (Menschenwürde) und 20 I (Sozialstaat) Grundgesetz das »Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums« ergibt, das neben der physischen Existenz auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst. Der Gesetzgeber hat dabei das Existenzminimum realitätsgerecht und nachvollziehbar zu bemessen, zu aktualisieren, zu gewährleisten und einzulösen. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.[5]
Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hat als Menschenrecht universale Geltung. Es gilt daher für alle Menschen unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus, wie die Bundesregierung in ihrer ansonsten eher ausweichenden Antwort auf eine Bundestagsanfrage zu den Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichts-Urteils auf das AsylbLG bestätigt.[6]
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Arbeitslosengeld II dürften demnach auch die Leistungen nach AsylbLG verfassungswidrig sein. So fehlt beim AsylbLG das vom Bundesverfassungsgericht beim Arbeitslosengeld II als unzulänglich kritisierte Bedarfsbemessungssystem ganz. Weder im Gesetz, noch in den Gesetzesmaterialien oder sonstwo findet sich eine Bezugnahme auf eine wie auch immer geartete Bedarfsermittlung. Die in § 3 I und II AsylbLG genannten, seit 1993 unverändert gebliebenen Geldbeträge für die Bedarfe von Erwachsenen und Kindern beruhten von Anfang an auf freihändig geschätzten Zahlen. Maßgeblich für deren Festlegung waren allein haushalts- sowie migrationspolitische Motive. [7] Das Landessozialgericht NRW hat am 26. Juli 2010 diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da es aus den genannten Gründen das AsylbLG für verfassungswidrig hält.[8]
Flüchtlingsinitiativen kritisieren zudem, dass es in der Praxis durch rechtsfehlerhafte Handhabung der Einschränkungen der medizinischen Versorgung immer wieder zu Verstößen gegen menschenrechtliche Grundsätze komme. Als Beispiele genannt werden eine schwere Hüftgelenksnekrose, die mit Opiaten statt einer Operation behandelt werden sollte,[9] eine Dialysebehandlung auf Dauer an Stelle einer Nierentransplantation,[10] keine Hörgeräte für ein Kind trotz massiver Schädigung der Sprachentwicklung/Dyslalie,[11] sowie die Verweigerung einer Lebertransplantation unter Inkaufnahme des Todes des Patienten.[12]
Weblinks [Bearbeiten]
Gesetzestext
Flüchtlingsrat Berlin - dort u.a. umfassende Sammlung von Rechtsprechung und Kommentierungen zum AsylbLG
Kommentare und Rechtsprechung zum AsylbLG [Bearbeiten]
Classen, G., Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, Von Loeper Literaturverlag 2008, http://www.vonloeper.de/migrationssozialrecht
Classen, G., Rechtsprechungsübersichten zum Flüchtlingssozialrecht sowie Kommentierungen zu §§ 1a, 2, 4 und 6 AsylbLG, kostenloser download unter http://www.fluechtlingsrat-berlin.de > Gesetzgebung
Classen, G., Rothkegel, R., Die Existenzsicherung für Ausländer nach der Sozialhilfereform, in Barwig, K., Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2005/2006, Nomos 2007, kostenloser download unter http://www.fluechtlingsrat-berlin.de > Gesetzgebung
Frings, D., Sozialrecht für Zuwanderer, Nomos Verlag 2008
Hohm, K.-H., Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG (GK-AsylbLG), Luchterhand, Loseblatt
Meyer, H., Röseler, S. Kommentierung d. AsylbLG, in Huber, Handbuch d. Ausl.- u. Asylrechts, Beck Verlag, Loseblatt, EL 12/2004.
Einzelnachweise [Bearbeiten]
1.↑ Bundestags-Drucksache 16/9018 vom 30. April 2008
2.↑ Die Zahlen in der Tabelle basieren auf einer Regelsatzaufteilung, abgedruckt in der Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF), Ausgabe 11/2004, S. 268
3.↑ Vgl. Stellungnahmen der Verbände zur Anhörung im Deutschen Bundestag am 5. Mai 2009
4.↑ Bundestags-Drucksache 16/7574 vom 13. Dezember 2007
5.↑ BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010
6.↑ BT-Drs. 17/979 v. 10. März 2010
7.↑ Vgl. zur Kritik Kingreen, Schätzungen „ins Blaue hinein”: Zu den Auswirkungen des Hartz IV-Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf das Asylbewerberleistungsgesetz, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2010, 558
8.↑ LSG NRW, B.v. 26. Juli 2010, L 20 AY 13/09
9.↑ VG Gera 6 K 1849/01 GE, Urteil vom 7. August 2003
10.↑ OVG Greifswald, 1 O 5/04 1, B.v. 28. Januar 2004
11.↑ OVG Münster 24 B 1290/94 v. 28. Juni 1994
12.↑ VG Frankfurt/M 8 G 638/97, B.v. 9. April 1997
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Kategorien: Rechtsquelle (Deutschland) | Asylrecht
Asylbewerberleistungsgesetz
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Basisdaten
Titel: Asylbewerberleistungsgesetz
Abkürzung: AsylbLG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Aufenthaltsrecht, Sozialrecht
FNA: 2178-1
Ursprüngliche Fassung vom: 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074)
Inkrafttreten am: 1. November 1993
Neubekanntmachung vom: 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022)
Letzte Änderung durch: Art. 2e G vom
24. September 2008
(BGBl. I S. 1856, 1875)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1. Januar 2009
(Art. 6 Abs. 1 G vom
24. September 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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