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Et Jüppche schrieb am 11.10. 2009 um 14:04:58 Uhr über

Wie-man-dem-toten-Hasen-die-Bilder-erklärt

Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

Am 22.03.2009 um 21.47 Uhr veröffentlichten Sie in dem Internetforum www.assoziations-blaster. de unter dem Autorennamen »(hier steht der Name eines deutschen Politikers, welcher 1933-1945 zu trauriger Bekanntheit kameinen Forumsbeitrag mit dem Titel »(Grußformel aus jener Zeit)«. Dieser Artikel war, wie sie wussten, für eine Vielzahl von unbeteiligten Benutzern dieses Internetforums wahrnehmbar.

Ihnen war bewusst, dass es sich bei der Parole »(Paroleum ein Kennzeichen der ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) handelt.

Sie werden daher beschuldigt,

im Inland ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation öffentlich verwendet zu haben,

strafbar als

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,
gemäß §§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2
i.v.m. 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.


Beweismittel:

Zeugen:
1.Thorsten Grett-Förster
2. Alvar Freude

Urkunden:
Auskunft aus dem Bundeszentralregister (kein Eintrag)

Sonstiges:
T-Online Auskunft für die PI (Nummer) am 23.03.2009 um 21.47


Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 50,--EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 2000,--EUR.

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.
Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Sie haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar,soweit Sie nicht innerhalb von zwei zwei Wochen nach Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben.

Die schriftliche Erklärung muß in deutscher Sprache erfolgen.


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