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sinner schrieb am 14.4. 2007 um 23:36:39 Uhr über

Volksverhetzung

§ 130 StGB
wer in einer weise, die geeignet ist, den öffentlichen frieden zu stören

1. zum hass gegen teile der bevölkerung aufstachelt oder zu gewalt. oder willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

2. die menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er teile der bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit einer freiheitsstrafe von drei monaten bis zu fünf jahren bestraft.


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Was kann man tun, wenn »Volksverhetzung« gerade nicht da ist? Bedenke bei Deiner Antwort: Die Frage dazu sieht keiner, schreibe also ganze Sätze.

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