Es bleibt bei den Grundkonstruktionen der ambulanten Versorgung mit
dem Sicher-stellungsmonopol der niedergelassenen Vertragsärzte,
dem Zugang über Zulassungs-ausschüsse und der Bezahlung aus
einer Gesamtvergütung.
Die Regelungen für die Polikliniken (§§ 117, 120 SGB V) bleiben
unverändert, d.h.
Einengung der poliklinischen Behandlung auf die ärztliche
Behandlung von Versicherten (damit Ausschluß von Labor,
Pathologie, Virologie, Einsendungen etc.);
Zulassung durch Zulassungsausschüsse, die bis auf den
Vorsitzenden von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Krankenkassen benannt werden;
Vergütungsfestsetzung in zweiseitigen Verträgen zwischen
Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen (bisher
deutlich unter den tatsächlichen Auf-wendungen);
Abschlag von 30% wegen Investitionen und Forschung/Lehre.
Neu eingeführt wird die Zulassung von "ambulanter Behandlung durch
Kranken-häuser" gemäß § 116a SGB V. Dies wurde im Vorfeld betont
als ambulante Öffnung für die Krankenhäuser angekündigt, ist aber in
der gesetzestechnischen Ausfor-mulierung an eine Reihe von
einengenden Voraussetzungen geknüpft:
Facharztstandard plus weitergehende Qualifikation;
Zulassung durch Überweisung eines Vertragsarztes;
Soweit und solange eine regionale Sicherstellungslücke besteht;
Schweres Krankheitsbild;
Komplizierter Verlauf;
Hochspezialisierte Leistung;
Anzeige durch Krankenhaus;
Widerspruchsrecht der Kassenärztlichen Vereinigung;
Im Streitfall entscheidet der Zulassungsausschuß.
Zu finanzieren sind diese ambulanten Krankenhausleistungen gemäß §
116a SGB V aus der Gesamtvergütung für die niedergelassenen
Vertragsärzte.
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