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Extra Golden schrieb am 14.2. 2012 um 15:12:00 Uhr über

Vertiefung

§ 909
Vertiefung

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.



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