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--^-- schrieb am 18.12. 2002 um 12:00:59 Uhr über

Vermögensberater

Richtlinien für die Berufsausübung


Der Vermögensberater als Mitglied des Bundesverbands Deutscher Vermögensberater ist verpflichtet, seinen Beruf gemäß der nachfolgenden Richtlinien auszuüben, um so dem Ansehen des Vermögensberater-Berufes in der Öffentlichkeit gerecht zu werden.



Allgemeine Berufspflichten

Der Vermögensberater übt seinen Beruf frei und eigenverantwortlich aus. In seiner beruflichen Tätigkeit bekennt er sich zu seiner Aufgabe als Helfer des Bürgers in allen Geld- und Vermögensfragen. Er ist sich hierbei stets der Verantwortung bewusst, dass sein Wirken für die wirtschaftliche Existenz des von ihm beratenen Bürgers von entscheidender Bedeutung ist. Im Rahmen dieser Verantwortung ist der Vermögensberater auch verpflichtet, vor mit möglichen Nachteilen verbundenen Vermögensanlagen zu warnen.



Vorrang des Kundeninteresses

Bei sämtlichen Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen des Vermögensberaters muss die Interessenlage des Kunden Vorrang haben. Das Wohl des Kunden geht über mögliche eigene Vorteile des Vermögensberaters. So darf zum Beispiel die Höhe der Vergütung für eine Vermittlungsleistung keinen Einfluss auf die Beratung des Kunden haben.

Sollten in Einzelfällen die Fachkenntnisse oder die Vermittlungsdienstleistungen des Vermögensberaters für die Bedürfnisse des Kunden nicht ausreichen, so muss er diesem Kunden den Rat und die Hilfe von Spezialisten empfehlen und möglichst vermitteln.



Fachliche Qualifikation

Der Vermögensberater hat, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit, den Nachweis seiner fachlichen Qualifikation durch eine vom Vorstand des BDV anerkannte Prüfung zu erbringen.



Ständige Weiterbildung

Der Vermögensberater hat sich in allen Bereichen seiner beruflichen Tätigkeit ständig weiterzubilden und sein berufliches Wissen laufend zu vervollständigen.



Verpflichtung zur Verschwiegenheit


Der Vermögensberater hat über die gesetzlichen Bestimmungen zum Zweck des Datenschutzes hinaus die Pflicht zur Verschwiegenheit über alles, was ihm in Ausübung seines Berufes anvertraut oder ihm bei Gelegenheit seiner Berufsausübung bekannt geworden ist, soweit nicht das Gesetz oder die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Ausnahmen verlangen.

Der Vermögensberater darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm bei einem Kunden zugänglich geworden sind, weder für sich selbst noch für Dritte mittelbar oder unmittelbar verwerten.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Beratungsverhältnisses hinaus.




Wahrung des Ansehens

Der Vermögensberater hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufes nicht vereinbar ist. Auch außerhalb seiner Berufstätigkeit hat er sich so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen in den Berufsstand nicht gefährdet werden.



Verzicht auf berufswidrige Werbung

Zur Förderung seiner beruflichen Tätigkeit soll sich der Vermögensberater auf die Empfehlungen bereits vorhandener Kunden beschränken. Sofern er in Ausnahmefällen darüber hinaus Maßnahmen für erforderlich hält, hat er hierbei eine über die gesetzlichen Vorschriften zum lauteren Wettbewerb hinausgehende besondere Sorgfalt zu wahren. In Zweifelsfällen, insbesondere im Bereich schriftlicher Werbung und der Werbung in Zeitungen oder Zeitschriften hat er zuvor die Zustimmung durch den Vorstand einzuholen.



Kollegiales Verhalten


Der Vermögensberater hat sich anderen Vermögensberatern gegenüber kollegial zu verhalten. Ein Vermögensberater darf Kunden und Mitarbeiter eines anderen Vermögensberaters nicht abwerben.

Bei Streitigkeiten unter Vermögensberatern sind die Beteiligten verpflichtet, eine gütliche Einigung zu versuchen und erforderlichenfalls eine Vermittlung durch den Vorstand des BDV anzustreben.

Beabsichtigt ein Vermögensberater, gegen einen anderen Vermögensberater Maßnahmen bei Behörden oder Gerichten zu ergreifen, so hat er vorher den Vorstand des BDV zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, in der Sache klärend oder vermittelnd einzugreifen.




Abgrenzung zu anderen Berufen


Soweit nach geltendem Recht Auskunft und Beratung ausschließlich bestimmten Personen oder Leistungsträgern zugewiesen sind (zum Beispiel Rechtsberatung, Steuerberatung, Berufsberatung), sind diese Bereiche nicht Gegenstand der Berufstätigkeit des Vermögensberaters.

Sofern bei seiner Berufsausübung von seiten des Kunden Dienstleistungen dieser Art gewünscht werden, hat er diese zu verweigern und dem Kunden die Inanspruchnahme gesetzlich zulässiger Dienstleistungen bei hierfür zugelassenen Personen oder Institutionen zu empfehlen.




Anerkennung einer Vertrauensstelle

Der Vermögensberater unterwirft sich auf Wunsch seines Kunden der Prüfung seiner Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen durch eine verbandsunabhängige Vertrauensstelle und erklärt sich bereit, dieser Auskunft unter Wahrung des Kundenvertrauens über seine Empfehlungen zu geben. Er hat auf die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme und einer damit verbundenen Kontrolle seiner Empfehlungen durch diese Vertrauensstelle hinzuweisen.





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