>Info zum Stichwort Verbreitung-unzüchtiger-Schriften-und-Gegenstände | >diskutieren | >Permalink 
mcnep schrieb am 6.3. 2007 um 13:25:52 Uhr über

Verbreitung-unzüchtiger-Schriften-und-Gegenstände

§ 184 StGB, Abschnitt 4:

»Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen.«

Wer also im Internet oder auf Flyern behaupten würde, der, sagen wir, 27. August sei Weltarschficktag, sollte sich warm anziehen.


   User-Bewertung: +2
Wenn Dir diese Ratschläge auf den Keks gehen dann ignoriere sie einfach.

Dein Name:
Deine Assoziationen zu »Verbreitung-unzüchtiger-Schriften-und-Gegenstände«:
Hier nichts eingeben, sonst wird der Text nicht gespeichert:
Hier das stehen lassen, sonst wird der Text nicht gespeichert:
 Konfiguration | Web-Blaster | Statistik | »Verbreitung-unzüchtiger-Schriften-und-Gegenstände« | Hilfe | Startseite 
0.0021 (0.0006, 0.0005) sek. –– 850371676