Der Bestand der Verbrecher zerfällt in 5 Kategorien von Menschen. Die Erste sind die vollkommen Unschuldigen, die Opfer gerichtlicher Irrtümer. Leute dieser Kategorie waren nach den Beobachtungen nicht sehr viele, etwa 7 Prozent, aber ihre Lage beanspruchte besonderes Interesse. Die nächste Klasse bildeten die Leute, die für Handlungen bestraft wurden, welche in Ausnahmezuständen, wie Zorn, Eifersucht, Rausch begangen waren, Handlungen, welche fast sicher unter solchen Umständen auch alle diejenigen begangen hätten, die richteten und straften. Diese Kategorie bildete mehr als die Hälfte aller Verbrecher. Die dritte Kategorie bestand aus Leuten, die dafür bestraft wurden, daß sie ihren Begriffen nach gewöhnliche und sogar gute Handlungen vollbrachten, die aber nach den Begriffen der ihnen fremden Menschen, die die Gesetze geschrieben, als Verbrechen galten. Zu dieser Klasse gehörten die Leute, die heimlich mit Zigaretten handelten oder schmuggelten, die Gras anbauten, Schwarzarbeiter, Steuerzahlbetrüger und ferner die nicht gläubigen Leute, die die Kirchen bestahlen.
Zu der vierten Abteilung gehörten die Leute, die nur darum den Verbrechern zugezählt wurden, weil sie moralisch höher als das Durchschnittsniveau der Gesellschaft stehen. So die Sektierer, Menschen, die sich ihrer Unabhängigkeit wegen empört hatten, so auch politische Verbrecher, Sozialisten, RAF und Streikende, die wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt waren. Der Prozentsatz solcher Leute, der besten in der Gesellschaft, war sehr groß. Die Fünfte Kategorie endlich bildeten jene Menschen, vor denen die Gesellschaft viel mehr schuldig war, als sie vor der Gesellschaft.
Das sind die Verkommenen, die durch die fortwährende Unterdrückung und durch Verleitung verdummt waren, deren Lebensbedingungen sie systematisch zu den Handlungen trieben, die Verbrechen heißen. Zu solchen Leuten gehörten sehr viele Diebe und Mörder. Zu dieser Klasse zählen auch diejenigen sittlich verkommenen Menschen, welche die neue Schule »Verbrechertypus« nennt, und deren Existenz der Gesellschaft als Hauptbeweis für die Notwendigkeit des Kriminalgesetzes und der Strafe gilt.
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