Folgender Inhalt bezieht sich freilich ausschließlich auf den vorliegenden Gegenstand der Auslandskopfüberwachung als neuem, zusätzlichen Überwachungstatbestand und behandelt die Einführung der Notifizierungspflicht, das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden. Im Hinblick auf ihre Auslandsbezogenheit kann die AKÜ daher rechtlich als neuartige, eigenständige Abhörmaßnahme qualifiziert werden. Auch die Bundesregierung spricht selbst von einem aliud zu der bisherigen rechtshilfebasierten Auslandsüberwachung. Der zu erwartende Zuwachs an Überwachungsanordnungen trifft die Unternehmen in einer Situation, die schon seit den frühen 1990er Jahren durch einen signifikanten Anstieg gekennzeichnet ist. Nach einer Studie des MPI hat zwischen 1990 und 2002 alleine die Zahl der Maßnahmen gem. § 100a StPO um etwa 770 % zugenommen, nach der neuesten Pressemitteilung der Bundesnetzagentur hat sich die Zahl seither noch einmal nahezu verdoppelt. Eine von WIK-Consult im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums durchgeführte Studie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der TKÜ in den G7-Staaten hat ergeben, dass die TK-Unternehmen außer in Japan und Deutschland zumeist recht umfassend für die entstandenen Kosten entschädigt werden. Dies betrifft regelmäßig die tatsächlich anfallenden Überwachungskosten (Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich, USA) Darüber hinaus soll die Drittwirkung aber auch Sanktionswirkung gegenüber den Mitgliedsstaaten entfalten: bei Nichtbeachtung der Notifizierungspflicht sehe die Rspr. des EuGH daher zwingend die Sanktion der Unwirksamkeit der nicht mitgeteilten Regelung gegenüber dem Bürger vor. Ungeachtet der Tatsache, dass Fernsprechverkehr gem. Art. 10 Abs. 1 GG und den konkretisierenden Bestimmungen der §§ 110ff. TKG ja gerade abhörsicher angeboten werden muss, ist der Betrieb der TK-Netze ein technischer Vorgang, der normativ absolut neutral ist. Es ist nicht die technische Übertragung von Gesprächen, die gefahrenrelevant ist, sondern allenfalls der Inhalt einzelner Gespräche.
Die erwähnte 'Tropfen-Theorie' argumentiert, dass Unternehmen, die vom Telekommunikationsgeschäft profitieren wollen, auch den 'bitteren Tropfen' der Überwachungslast (einschließlich der damit verbundenen Kostenbelastung) akzeptieren müssten. Sofern die Überwachung leitungsgebundener Telekommunikation ein physisches Eindringen in fremdes Staatsgebiet erfordert, um die Leitung dort 'anzuzapfen', läge ein solcher Völkerrechtsverstoß zweifellos vor; anders ist zu entscheiden, wenn internationale leitungsgebundene Telekommunikation auf eigenem Staatsgebiet abgehört wird. Beispiel des (proaktiven)transbordersearch durch die Polizei im Internet lässt dies sehr anschaulich werden. Bei dieser Ermittlungsmethode wird vom Inland aus aktiv auf einen im Ausland belegenen Rechner
zugegriffen und dort ein datenrechnerischer Vorgang initiiert. Die Telefonleitung ist in
einem solchen Fall quasi der verlängerte Arm des durchsuchenden Ermittlers. Dieser wird faktisch im fremden Hoheitsbereich tätig.
Das ist bei der Auslandskopfüberwachung ganz
offensichtlich anders. Der gesamte Kommunikationsvorgang einschließlich des Routings in das Ausland hinein bis zum dortigen Zielanschluss (überwachter B-Teilnehmer) wird aus-
schließlich vom Anrufer im Inland (A-Teilnehmer und eigentliches Zielobjekt der AKÜ
initiiert. Entscheidender Umstand ist völkerrechtlich – anders als von der Bundesregierung dargelegt– also nicht so sehr die physikalische Präsenz des Auslandskopfes im Inland, sondern seine Funktionsweise.
Somit erscheint die Auslandskopfüberwachung aus völkerrechtlicher Perspektive weitgehend der klassischen Abhörtechnik via Parabolantenne oder
Satellit vergleichbar. Dieser Bereich der Informationsgewinnung 'aus dem Äther' wird völkerrechtlich im Grundsatz schon seit langem als zulässig erachtet. Denn der Äther gehört, anders als der Luftraum, nicht zum staatlichen Hoheitsgebiet, sondern ist frei. Demzufolge liegt bei dieser Art der Informationsgewinnung kein Eingriff in fremdes Staatsgebiet statt.
Damit ist die technische Möglichkeit der AKÜ europarechtlich bereits antizipiert.
Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 531,
Die Kosten einer Standortbestimmung betragen 1. für eine Funkzellenauswertung
a) Ermittlung der Funkzelle...... Euro 148,00
Die Kosten für die Überwachung des Inhalts einer Telekommunikation betragen
1. für die Einrichtung und Herstellung der Überwachungsverbindung............. Euro 128,00
2. für das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten
pro überwachten Tag......... Euro 25,00
PUK- Code § 10.
Die Kosten für die Bekanntgabe des PUK- Codes betragen für die Ermittlung und Weiterleitung......Euro 32,00
http://www.mpicc.de/de/data/pdf/auslandskopf_publ-1.pdf
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