Ein übelbeleumdeter, 38 jähriger Mann schlich sich nachts in einen Kuhstall ein, um an einer Kuh seine Geschlechtslust zu befriedigen. Zunächst führte er seinen Geschlechtsteil in die Scheide eines ¾ Jahr alten Rindes ein. Dann versuchte er dies bei einer Kuh, die jedoch ausschlug und ihn zu Boden warf. Aus Zorn darüber bohrte er den Stiel einer Mistgabel zuerst in den After des Jungrindes, dann in den After der Kuh mit aller Gewalt hinein. Die Kuh verendete kurz darauf, während die Kalbe am nächsten Tag notgeschlachtet werden mußte. Bei der Kuh fand sich außer einem 3–4 cm langen Riß im Mastdarm Zerreißung der rechten und linken Nierenkapsel, Perforation des Gekröses, des Kolons, des viereckigen und rechten Leberlappens, der Haube, des rechten Wanstsackes und des Zwerchfells, ferner ein 4 cm langer und ebenso tiefer Riß in der rechten Lunge. Diese bedeutenden Verletzungen sprechen dafür, daß der Gabelstiel mehrmals vor- und rückwärts gestoßen worden ist. Ähnlich war auch der Befund an der notgeschlachteten Kalbe. Spermatozoen wurden in der Vagina der letzteren nicht gefunden. Der Angeklagte wurde wegen Vergehens gegen die Sittlichkeit im Sinne des § 173 des RStrGB. und wegen Sachbeschädigung zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnisstrafe verurteilt.
Berliner Tierärztliche Wochenschrift vom 14. September 1906
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