Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem zweiten Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Verwaltung des Reichsheeres mit 48.060.699 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
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