weg schließen einen weg schließen, ist noch keine straftat. es sei denn, es existiert ein entsprechender grundbucheintrag, der das nutzungsrecht für einen weg festschreibt. und auch dann ist es eher ein zivilrechtliches problem und kein straftatbestand, es sei, denn das ausmaß der beeinträchtigung dritter erfüllt den tatbestand der körperverletzung in einem ausmaß, dass es öffentliches interesse erlangt und das einleiten eines strafverfahren sinnvoll erscheinen läßt.