Strafgesetzbuch Besonderer Teil (§§ 80 - 358) 29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... (2) Ebenso wird bestraft, wer ... 3. eine nukleare Explosion verursacht ... (Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/328.html) Hähähä, und da erzähle mir mal noch einer was von der AKW-Stilllegung ... tststs.