Wenn in Österreich von Energiebesteuerung gesprochen wird, so sind damit die zu leistenden Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle und die Flugabgabe gemeint. Die Bestimmungen dazu, inklusive der Rückvergütung, finden sich in insgesamt fünf verschiedenen Gesetzen wieder.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Bestimmungen, die bei der Besteuerung von Kohle (Kohleabgabe) zu beachten sind:
Was wird besteuert?
Der Abgabe unterliegen
die Lieferung von Kohle
der Verbrauch von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger
der Verbrauch von selbst nach Österreich verbrachter Kohle
Ausnahmen von der Besteuerung
Nicht besteuert werden
die Lieferung von Kohle an Kohlehändler zur Weiterlieferung (nicht steuerbar)
Kohle, die zur Erzeugung von Koks verwendet wird
Steuerbefreiung im Wege der Rückvergütung
Eine Steuerbefreiung - im Wege der Rückvergütung zuvor bezahlter Abgaben – besteht für Kohle,
soweit sie zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird,
die nicht zum Verheizen oder als Treibstoff (nicht energetische Nutzung) verwendet wird.
Wer hat die Abgabe zu entrichten?
Grundsätzlich hat der Lieferant der Kohle die Abgabe zu entrichten, im Falle des Verbrauchs von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger bzw. des Verbrauchs von selbst nach Österreich verbrachter Kohle, der Verbraucher.
Der Abgabenschuldner hat die Höhe der Abgabe selbst zu berechnen und an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen. Fälligkeitstag ist der 15. des auf den Kalendermonat zweifolgenden Monats. Außerdem ist er verpflichtet bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln.
Ist die berechnete Höhe niedriger als € 50,-, ist der Betrag nicht abzuführen. Zum letzten Fälligkeitstag (15.2.) eines jeden Jahres sind auch jene Beträge zu entrichten, die in den jeweiligen Monaten unter der Bagatellgrenze von € 50,- gelegen sind.
Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt € 0,05 je kg.
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