Wenn ein illegalisierter, nichtdeutscher Mensch gegen die Residenzpflicht verstößt, und dazu reicht es in Bremen schon nur einen bestimmten, öffentlichen Platz zu überqueren kann sich leider schnell in deutschen Knästen wiederdinden. Um solche Inhaftierungen gesetzlich abgesichert verhängen zu können, muss die Polizei auf § 2 des Bremer Polizeigestzes berufen, wonach eine person dann in Gewahrsam genommen werden kann, wenn sie 'eine erhebliche Gefahr' darstellt, also 'den Bestand des Staates, Leben, Gesundheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte' gefährdet.
Wäre es doch bloss so, daß man durch das Überqueren eines Platzes den Bestand des Staates gefährden könnte...
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