XX. Äußere Ursachen von Morbidität und Mortalität
(V01-Y98)
Gesetzliche Maßnahmen und Kriegshandlungen
(Y35-Y36)
Y35 Gesetzliche Maßnahme
Y35.0 Gesetzliche Maßnahme unter Einsatz von Feuerwaffen [Schußwaffen]
Verletzung bei gesetzlicher Maßnahme durch:
- Gewehrkugel oder Gummigeschoß
- Maschinengewehr
- Revolver
Y35.1 Gesetzliche Maßnahme unter Einsatz von Explosivstoffen
Verletzung bei gesetzlicher Maßnahme durch:
- Dynamit
- Explosivgeschoß
- Granatwerfergeschoß
- Handgranate
Y35.2 Gesetzliche Maßnahme unter Einsatz von Gas
Verletzung oder Vergiftung bei gesetzlicher Maßnahme:
- Ersticken durch Gas
- Gasvergiftung
- Verletzung durch Tränengas
Y35.3 Gesetzliche Maßnahme unter Einsatz von stumpfen Gegenständen
Schlag, Stoß bei gesetzlicher Maßnahme (mit) (von):
- Knüppel
- Stock
- stumpfem Gegenstand
Y35.4 Gesetzliche Maßnahme unter Einsatz von scharfen Gegenständen
Verletzung bei gesetzlicher Maßnahme:
- Bajonettverletzung
- Schnittverletzung
- Stichwunde
Y35.5 Gerichtlich angeordnete Hinrichtung
Jede Hinrichtung aufgrund von Verfügungen der [ständigen oder zeitweiligen] richterlichen oder regierenden
Gewalt, wie z.B.:
- Enthaupten (durch Guillotine)
- Erhängen
- Erschießen
- Hinrichtung durch elektrischen Strom
- Todesstrafe
- Tötung durch Gas
- Vergiftung
Y35.6 Gesetzliche Maßnahme unter Einsatz sonstiger näher bezeichneter Mittel
Gewaltanwendung
Y35.7 Gesetzliche Maßnahme, Mittel nicht näher bezeichnet
Y36 Verletzungen durch Kriegshandlungen
Hinweis:
Verletzungen durch Kriegshandlungen, die nach Einstellung der Feindseligkeiten auftreten, sind unter Y36.8
klassifiziert.
Inkl.: Verletzungen von Militär- und Zivilpersonen durch Krieg und zivile Aufstände
Y36.0 Kriegsverletzungen durch Explosion von Seewaffen
Artilleriegeschoß, von Seebasis abgeschossen
Mine o.n.A., auf See oder im Hafen
Seemine
Torpedo
Unterwasserbombe
Unterwasserexplosion
Y36.1 Kriegsverletzungen durch Zerstörung eines Luftfahrzeuges
Durch abstürzendes Luftfahrzeug zerschmettert
Luftfahrzeug:
- Abschuß
- Brand
- Explosion
Y36.2 Kriegsverletzungen durch sonstige Explosionen oder Splitter
Explosion (von) (durch):
- Artilleriegeschoß
- Granatwerfergeschoß
- Ladehemmung
- Rohrkrepierer
Mine o.n.A.
Splitter von:
- Artilleriegeschoß
- Bombe
- Fernlenkgeschoß
- Granate
- Handgranate
- Landmine
- Rakete
- Schrapnell
Splitterbombe (Splitter)
Unbeabsichtigte Explosion von:
- eigenen Waffen
- Kriegsmunition
Y36.3 Kriegsverletzungen durch Feuer, Brände und heiße Substanzen
Asphyxie
Sonstige Verletzungen
Verbrennungen
}
}
}
durch direktes Feuer von einer feuererzeugenden Vorrichtung oder indirekt
durch konventionelle Waffen jeder Art
Brandbombe
Y36.4 Kriegsverletzungen durch Feuerwaffen [Schußwaffen] und sonstige Formen der konventionellen
Kriegsführung
Bajonettverletzung
Ertrunken während Kriegshandlungen o.n.A.
Geschoß:
- Gewehr
- Karabiner
- Maschinengewehr
- Pistole
Gummigeschoß (aus Gewehr)
Kriegsverwundung
Schrotkugeln
Y36.5 Kriegsverletzungen durch Kernwaffen
Auswirkungen der Druckwelle
Auswirkungen der Lichtstrahlung
Exposition gegenüber ionisierender Strahlung von Kernwaffen
Hitze
Sonstige unmittelbare oder sekundäre Auswirkungen von Kernwaffen
Y36.6 Kriegsverletzungen durch biologische Kampfstoffe
Y36.7 Kriegsverletzungen durch chemische Kampfstoffe und sonstige Formen der unkonventionellen
Kriegsführung
Gase, Dämpfe und Chemikalien
Laser
Y36.8 Verletzungen durch Kriegshandlungen, die nach Einstellung der Feindseligkeiten auftreten
Kriegsverletzungen, die unter Y36.0-Y36.7 oder Y36.9 klassifizierbar sind, aber erst nach Einstellung der
Feindseligkeiten auftreten
Verletzungen durch Explosion von Bomben oder Minen, die während nach Einstellung der Feindseligkeiten
explodierten
Y36.9 Verletzungen durch Kriegshandlungen, nicht näher bezeichnet
|