Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne, wie er einem Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, haben Arbeitslose nicht, denn das Recht der Arbeitslosenversicherung kennt den Begriff Urlaub nicht. Von der Voraussetzung der täglichen Erreichbarkeit unter der dem Arbeitsamt bekannten Wohnanschrift kann das Arbeitsamt aber bis zu insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr, die nicht zusammenhängen müssen, unabhängig vom Zweck, entbinden. Arbeitslose können sich dann, unter Fortzahlung der Leistungen, ausserhalb des ortsnahen Bereiches aufhalten.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bleibt für die Dauer der Ortsabwesenheit nur bestehen, wenn das Arbeitsamt vorher zugestimmt hat. Die Ortsabwesenheit muss deshalb zuvor beantragt werden. Der Antrag kann nicht langfristig gestellt werden, da für das Arbeitsamt vorhersehbar sein muss, welche Vermittlungsaussichten für die Zeit der geplanten Ortsabwesenheit bestehen.
Das Arbeitsamt darf einer Ortsabwesenheit in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit nur in begründeten Aunahmefällen zustimmen. Die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit ist stets ausgeschlossen, wenn diese die berufliche Eingliederung beeinträchtigen würde.
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