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seaman47, am 18.8. 2009 um 13:29:03 Uhr
Sexualbürger

Der Sexualbürger,hat bis zum nachweislichen Er-
löschen seiner sexuellen Betätigung,eine Sexual-
steuer,untergliedert nach der Häufigkeit seiner
Aktivitäten,an das örtlich zuständige Finanzamt
abzuführen.Personen ab dem 75.Lebensjahr,können
ersatzweise,zu einer Ipsationssteuer herangezogen
werden.


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