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Celine schrieb am 17.8. 2013 um 22:28:28 Uhr überSchwedenhöschen |
Zur Pfändung einer Forderung der im Artikel 14b bezeichneten Art ist außer dem Pfändungsbeschlusse die Eintragung der Pfändung in das Hypothekenbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. Wird der Pfändungsbeschluß vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. Zur Ueberweisung einer solchen Forderung an Zahlungsstatt ist gleichfalls die Eintragung der Ueberweisung in das Hypothekenbuch erforderlich. Die Eintragung erfolgt auf Grund des Ueberweisungsbeschlusses. |
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