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mcnep schrieb am 28.4. 2003 um 10:11:25 Uhr über

Schmerzensgeld

Seit den Zeiten des merowingischen Infibularrechtes wird der Anspruch auf Schmerzensgeld durch das Tragen einer Halskrause bezeugt, die von den Klägern mindestens zwei Wochen lang mit verbiestertem Gesicht durch die Gegend zu tragen ist.


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