Schömbergs prekäre Lage entspannte sich ein wenig. Seinem Anwalt war es gelungen, von dem beschlagnamten Geldvermögen einen nicht unerheblichen Teil schon bei der Staatsanwaltschaft freizubekommen - den Rest von Schömbergs Ersparnissen aus seiner Berufstätigkeit. Er konnte die legale Herkunft ohne weiteres nachweisen - Schömberg war in dieser Hinsicht stets ausserordentlich penibel gewesen, hob gnadenlos alle Belege auf. Im übrigen wurde nun gestritten. Schömbergs Anwalt hatte eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragt, von den knapp 200.000 Euro, die arrestiert geblieben waren, monatlich den Betrag der Pfändungsfreigrenze verfügbar zu machen, da Schömberg nicht regelmässig arbeiten könne, und auf das Geld zum Lebensunterhalt angewiesen sei. Vor dem Familiengericht hatte es einen Vergleich gegeben. Die Unterhaltsansprüche von Schömbergs Sohn Lars, der nunmehr bei Schömberg lebte, und seiner Tochter Angela, die bei seiner Exfrau geblieben war, hatten sich quasi gegenseitig saldiert, und seine Exfrau hatte ihren Unterhaltsanspruch zurücknehmen müssen. Die Richterin hatte ihr klargemacht, daß sie aufgrund ihrer Stellung im öffentlichen Dienst nicht bedürftig sei, zumal sie auch bei der Verteilung des gemeinsam erworbenen Vermögens nicht schlecht weggekommen war. Schömberg konnte also etwas aufatmen.
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