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mcnep, am 3.7. 2013 um 19:42:56 Uhr Scatsex |
Die dienstlichen Eorrespondenzen der Postbehörden und Postanstalten nnter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Lansschreiben der Postanstalten nnter sich werden gegenseitig portosrei gelassen. Lansschreiben von Privatpersonen müssen nach dem Bries- Posttaris srankirt werden. Ergibt sich, daß die Reklamation dnrch das Versehen eines Postbeamten herbeigesührt worden ist, so mnß der Schnl^dige aus Begehren das Porto erstatten. |
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